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  Wissen für unterwegs
Ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung
Taschen-Definitionen
Zivilrecht | Strafrecht | Öffentliches Recht
4. Auflage 2020, 304 S., brosch., 15,90 € ISBN 978-3-8487-5827-2
Der Band versammelt eine Vielzahl von Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus den verschiedensten Rechtsgebieten. Mit den „Definitionen in der Tasche“ kannst Du dir sofort einen ersten Überblick über die wichtigsten Begriffe eines Rechtsgebietes ver- schaffen, schnell nachschlagen und für die Prüfung lernen. Die 4. Auflage wurde grundlegend aktualisiert.
Lösungen:
1. Antwort A ist richtig. Zweck des Datenschutzes ist es, jede Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
2. Antwort C ist richtig. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dazu gehören zum Beispiel Angaben über persönliche Verhältnisse einer Person wie Name, Anschrift und Geburtstag.
3. Antwort B ist richtig. Tatsächlich wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht explizit im Grundgesetz aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht aber 1983 im sogenannten „Volkszählungsurteil“ als Grundrecht anerkannt.
4. Antwort B ist richtig. Die DSGVO regelt nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen. Die Verarbeitung umfasst unter anderem das Erheben, Speichern und die Übermittlung der Daten. Juristische Personen wie Gesellschaften, Vereine und Stiftungen fallen nicht in den Schutzbereich der DSGVO.
Hier gilt einschränkend Art. 2 Abs. 2 d) DSGVO. Demnach findet die DSGVO keine Anwendung auf „die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“.
5. Antwort C ist richtig, denn Statistiken über die Zahl der Besuche einer Webseite lassen keine Schlüsse auf die persönlichen Daten der einzelnen BesucherInnen zu. 6. Antwort C ist richtig. Eine Datenverarbeitung ist grundsätzlich in zwei Fällen erlaubt: Erstens, wenn die betroffene Person dazu einwilligt. Zweitens, wenn ein
Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
7. Antwort A ist richtig. Die Datenschutzerklärung informiert die BesucherInnen der Webseite darüber, wie der/die BetreiberIn mit den anfallenden Daten umgeht. Sie ist allerdings keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung selbst.
8. Antwort A ist richtig. Eine Datenübermittlung an Länder außerhalb der EU ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist die Datenübermittlung an bestimmte Be- dingungen geknüpft. Unternehmen, an die Daten übermittelt werden, werden zum Beispiel verpflichtet, Datenschutzgrundsätze einzuhalten.
9. Antwort C ist richtig. Die IP-Adresse ist das eindeutige Identifikationsmerkmal deines Computers. Sie können statisch oder dynamisch sein. Sie zeigt, welchen Internetprovider du benutzt und in welcher Region du dich befindest. Deine IP-Adresse verrät jedoch nicht unmittelbar deinen Namen.
10. Antwort B ist richtig. Im Jahr 2019 wurden von den Datenschutzbeauftragten der Länder insgesamt 187 Bußgelder wegen Verstößen gegen das Datenschutz- recht verhängt.
11. Antwort C ist richtig. Nach der DSGVO können Personen von Unternehmen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einfordern. Das Unternehmen muss diese Informationen kostenlos und unverzüglich (innerhalb eines Monats) zur Verfügung stellen (vgl. Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
12. Antwort D ist richtig. WhatsApp hat Zugriff auf alle Daten, die NutzerInnen selbst angeben. Auf den Inhalt von WhatsApp-Calls und -Nachrichten hat die Plattform allerdings keinen Zugriff.
13. Antwort B ist richtig. Bis Facebook deine Daten löscht, vergehen 30 Tage. Alle Daten werden allerdings nicht gelöscht – es kann zum Beispiel vorkommen, dass andere NutzerInnen Nachrichten, die du an diese geschickt hast, weiterhin lesen können.
14. Antwort D ist richtig. In diesem Fall haftet die Software-Firma, weil sie für den Softwarefehler und die damit verbundene Datenschutzverletzung verantwortlich ist.
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