Page 307 - 2018 Afrika Katalog Karawane
P. 307
10. Pass-, Visa-, & Gesundheitsbestimmungen 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstell- ter Ziffer 12.2 auch für vermittelte Flüge. Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
10.1. Der RV informiert über die obigen Vor- te Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung 13. Ausschluss von Ansprüchen; Information sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
schriften, die für das jeweilige Reiseland gültig des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt über Verbraucherstreitbeilegung Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzli-
sind. Diese Informationen werden für deutsche ist, ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar und in 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen den Geschäftsräumen des RV einzusehen. Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb ei- gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Rei- 12. Haftungsbeschränkung nes Mo-nats nach dem vertraglich vorgesehenen RV beruhen.
senden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. 12.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schä- Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu 14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c
Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühe- den, die nicht Körperschäden sind (auch die machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem bis f BGB verjähren in einem Jahr.
re Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nach- Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der 14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2
können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit vertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reise- letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem
sie dem RV nicht ausdrücklich vom Reisenden mit- preis beschränkt, soweit Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen
geteilt worden sind. a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
10.2. Der RV wird den Reisenden vor Vertrags- noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich aner-
schluss über etwaige Änderungen der in der Rei- b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden 13.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur kannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-
seausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines gegenüber dem in der Reiseausschreibung und abend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
Vorschriften informieren. Leistungsträgers verantwortlich ist. Bu-chungsbestätigung genannten RV angegebe- der nächste Werktag.
10.3. Soweit der RV seiner Hinweispflicht ent- 12.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, nen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann 14.4. Schweben zwischen dem Reisenden und
sprechend den vorstehenden Bestimmungen Personen- und Sachschäden im Zusammenhang der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder
nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
Vorschriften selbst verpflichtet, es sei denn, dass vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstal- verhindert worden ist. die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförde- 13.3 Die Frist nach Ziff. 13.1 gilt auch für die der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verwei-
Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der rungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungs- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
RV haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Be- Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen verzöge-rungen beim Gepäck im Zusammenhang nach dem Ende der Hemmung ein.
schaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeiti- in der Reiseausschreibung und der Buchungsbe- mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den 15. Gerichtsstand, Rechtswahl
ge Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, stätigung ausdrücklich und unter Angabe des ver- §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 15.1 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu mittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadens- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
vertreten hat.
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden ersatzanspruch wegen Ge-päckbeschädigung Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
11. Informationen zur Identität ausführender erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kun-
Luftfahrtunternehmen des RV sind. Der RV haftet jedoch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach den/Reisenden und dem RV die ausschließliche
11.1. Der RV informiert den Kunden entspre- a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kun- Aushändigung geltend zu machen. Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
chend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von den vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise 13.4 RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Kunden/Reisende können den RV ausschließlich
Fluggästen über die Identität des ausführenden zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförde- Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er an dessen Sitz verklagen.
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei rungen während der Reise und die Unterbringung nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbei- 15.2 Für Klagen des RV gegen Kunden, bzw.
der Buchung über die Identität der ausführenden während der Reise beinhalten, legung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit- Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rah- b) wenn und insoweit für einen Schaden des beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedin- juristi-sche Personen des öffentlichen oder privaten
men der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe- Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- gungen für RV verpflichtend würde, informiert RV Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
förderungsleistungen. oder Organisationspflichten des RVs ursächlich die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RV oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausfüh- geworden ist. weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
rende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist 12.3. Soweit Einzelleistungen (Hotelunterkünf- Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die euro- Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesell- te,- Mietwagen, Campmobile) ausdrücklich als päische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
schaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. RV vereinbart.
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. und nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 14. Verjährung
werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesell- BGB nicht der Anschein erweckt wird, dass der 14.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§
schaft den Flug durchführt, wird er den Kunden RV solche Leistungen in eigener Verantwortung er- 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
informieren. bringt, ist der RV nur Vermittler und haftet nur für die des Körpers oder der Gesundheit einschließlich
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Verletzung von Vermittlerpflichten, nicht jedoch für vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die vermittelte Leistung selbst. Entsprechendes gilt, auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies soweit der RV Pauschalreisen der anderen Anbie- oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht- geschützt.
mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den ter in diesem Katalog vermittelt. Die vorstehende verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München
Wechsel informieren. Regelung gilt nach Maßgabe der Bestimmung un- lungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei 2002-2018
Weltweit sicher unterwegs
BEST OF-Schutz FÜR REISEN BIS 45 TAGE
1 Reise-Rücktrittsversicherung (RRV) 1) 4 Notfall-Versicherung
❍ Versicherungssumme bis zur Höhe des jeweiligen Reisepreises ❍ Notruf-Service, weltweit – rund um die Uhr Weitere
2 Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) 5 Reisegepäck-Versicherung Versicherungs-
1)
pakete
❍ zusätzlicher Kostenersatz bei Reiseabbruch (vorzeitige oder ❍ Versicherungssumme: erhalten Sie
verspätete Rückreise) 2.000,– EUR je versicherte Person/4.000,– EUR je Familie auf Anfrage!
❍ kein Selbstbehalt
3 Reise-Krankenversicherung
Bei Krankheit oder Unfall im Ausland erstatten wir Ihnen die Kosten für: 6 Reise-Unfallversicherung
❍ ambulante Behandlung beim Arzt, Zahnarzt, Medikamente ❍ Versicherungssumme je versicherte Person:
❍ stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich Operationen ❍ im Todesfall 3) 20.000,– EUR
3)
❍ medizinisch sinnvolle Rücktransporte (auch Rettungsflüge) ❍ im Invaliditätsfall bis zu 40.000,– EUR
❍ kein Selbstbehalt
7 Reise-Haftpflichtversicherung
❍ Versicherungssumme pauschal bis zu 1 Mio. EUR bei Personen- und Sachschäden je versicherte Person
BEST OF- Reise-Rücktritts- Ergänzungsschutz Jahresversicherung (ohne Selbstbehalt)
Rundum-Schutz versicherung – solo
PRÄMIEN PRÄMIEN PRÄMIEN PRÄMIE
Reise- Einzel - Familie² ) Reisepreis Einzelperson Reisedauer Einzel person Reisepreis REISE-RÜCKTRITTS- REISE-RÜCKTRITTS- REISE-RÜCKTRITTS- REISE-RÜCKTRITTS-
preis person bis EUR EUR bis EUR bis EUR VERSICHERUNG VERSICHERUNG VERSICHERUNG VERSICHERUNG
bis EUR EUR EUR + URLAUBSGARANTIE + URLAUBSGARANTIE
1.000,– 54,– – 1.000,– 24,– 31 Tage 47,– Einzelperson Einzelperson Familie 4) Familie 4)
1.500,– 64,– 84,– 1.500,– 28,– bis zum 65. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag
2.500,– 113,– 143,– 2.500,– 47,– 45 Tage 73,– EUR EUR EUR EUR
3.000,– 149,– 179,– 3.000,– 65,– 2.000,– 59,– 69,– 99,– 109,–
3.750,– 175,– 205,– 3.750,– 89,– 60 Tage 96,– 4.000,–
5.000,– 209,– 235,– 5.000,– 109,– 129,– 139,– 139,– 149,–
7.500,– 285,– 315,– 7.500,– 165,– 90 Tage 125,– 6.000,– 159,– 169,– 179,– 189,–
10.000,– 369,– 399,– 10.000,– 225,–
20.000,– 5,8 % 6,5 % 20.000,– 3,6 % 120 Tage 155,– 10.000,– 259,– 279,– 289,– 299,–
1 2 3 4 5 6 7 1 3 4 5 6 7 1 2 1 1 2 1
Abschlussfrist: Bitte schließen Sie Ihre Reiseversicherung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn ab. 3) Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Todesfall und Invaliditätsfall: 10.000,– EUR.
1) Kein Selbstbehalt! Einzige Ausnahme: Ambulant behandelte Erkrankung. In diesem Fall beträgt der Selbst- 4) Zwei Erwachsene ohne Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, können den Familientarif abschließen.
behalt 20 % des erstattungs fähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– EUR je versicherte Person. 5) Nur buchbar in Verbindung mit dem rund-um Premium-Schutz oder dem Ergänzungsschutz.
AZ 359 07.16 (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (21. Geburtstag) Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur beispielhaft wieder. Die kompletten Bedingungen
2) Familiendefinition: Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind
erhalten Sie im Reisebüro. Sie können die Bedingungen auch im Internet unter http://www.hmrv.de/service/
– insgesamt bis zu sieben Personen.
versicherungsbedingungen abrufen. Maßgebend für den Ver sicherungsschutz sind die Versicherungs-
bedingungen VB-RKS 2014 (T-D) der HanseMerkur Reiseversicherung AG.