Page 331 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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To-Do-Liste Vorbereitung JA
D/2.6
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
JA
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten (§ 253 Abs. 4 HGB). Abschreibungen sind zwingend vorzunehmen, wenn der am Abschlussstichtag zu ermittelnde Börsen- oder Marktpreis oder der am Bilanzstichtag beizulegende (Zeit-)Wert niedriger ist; eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist nicht zu prüfen.
Etwaige niedrigere Stichtagswerte sind grundsätzlich vom „Beschaffungsmarkt“ abzuleiten, wenn die am Stichtag inventarisierten Bestände noch wiederbeschaffbar sind. Bei Teil- und Fertigerzeugnissen sind die (ggf. niedrigeren) Reproduktionskosten zu ermitteln.
Alternativ ist bei zum Verkauf bestimmten Umlaufgütern (Waren oder Fertigerzeugnisse) zusätzlich eine Wertermittlung vom „Absatzmarkt“ vorzunehmen, wenn am Bilanzstichtag der ursprünglich kalkulierte Verkaufspreis nachhaltig herabgesetzt worden ist und zugleich die Vermutung naheliegt, dass der niedrigere Verkaufspreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die nach dem Stichtag noch anfallenden Vertriebskosten nicht mehr decken wird.
Sofern Wertermittlungen am Beschaffungsmarkt nicht mehr in Betracht kommen, müssen ggf. niedrigere Wertansätze anhand der gegebenen Umstände geschätzt werden (Vorsichtsprinzip). Eine Absatzmarktableitung der Stichtagswerte ist unter o.g. Voraussetzungen zusätzlich vorzunehmen.
Teilfertige Arbeiten, die in das zivilrechtliche Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind, müssen einerseits wegen Forderungsausfallrisiken oder wegen drohender Verluste abgeschrieben werden. Ein Forderungsausfall wird immer dann virulent, wenn und soweit die teilfertigen Arbeiten nicht durch erhaltene Anzahlungen gedeckt sind und der Auftraggeber den Werkvertrag offensichtlich nicht mehr erfüllen kann. Sofern Ausfallrisiken nicht in Betracht kommen, ist grundsätzlich zu prüfen, ob der noch abzuwickelnde Werkvertrag ein „Verlustgeschäft“ sein wird; drohende Verluste sind vorrangig von den zu aktivierenden Herstellungskosten abzuschreiben.
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