Page 332 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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To-Do-Liste Vorbereitung JA
D/2.6
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
JA
Forderungen sind im Rahmen der Folgebewertung nur dann zum eingebuch-ten Nennbetrag zu bewerten, wenn sie nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag werthaltig waren. Sofern aber aufgrund wertaufhellender Tatsachen in der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und dem gesetzliche zulässigen Bilanzaufstellungszeitpunkt bekannt geworden ist, dass am Stichtag gleichwohl ein Ausfallrisiko bestanden hat, muss die jeweilige Forderung abgeschrieben oder zumindest wertberichtigt werden. Generell sind folgende Regeln zu beachten:
- uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben;
- zweifelhafte Forderungen sind unter Berücksichtigung des
Ausfallrisikos wertzuberichtigen, indem die Wertberichtung lediglich
auf den Nettobetrag der Forderung vorzunehmen ist;
- vom Auftraggeber bestrittene Forderungen dürfen grundsätzlich
nicht bilanziert werden.
Auf fremde Währung lautende Forderungen (Ausgangsrechnung lautet z.B. auf US-$) sind im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Passivierung zum Briefkurs in € umzurechnen; am Bilanzstichtag erfolgt sodann nochmals eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs (Referenzmittelkurs). Ergeben sich dabei Kursverluste, sind diese vom Forderungsnennbetrag abzuschreiben. Kursgewinne sind als „Kurserträge“ zu erfassen, wenn die Forderung am Stichtag eine Restlaufzeit vom einem Jahr oder weniger hat (§ 256 HGB).
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