Page 335 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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To-Do-Liste Vorbereitung JA
D/2.6
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
JA
Pensionsrückstellungen sind mit insolvenzsicherem Deckungsvermögen zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Zuvor ist das Deckungsvermögen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Rückstellungen für wertpapiergebundene Pensionszusagen sind in Höhe des Kurswertes der Wertpapiere anzusetzen. Ist der Kurswert dieser Wertpapiere niedriger als der garantierte Mindestbetrag, darf die Rückstellung nur in Höhe des garantierten Mindestbetrages angesetzt werden.
In der Vergangenheit gebildete und zum Abschlussstichtag beizubehaltende Rückstellungsverpflichtungen sind der Höhe nach anzupassen, wenn sich bis zum Bilanzstichtag Umstände ergeben haben, die eine Minderung oder Erhöhung der Rückstellung zur Folge haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in der Zeit vom Abschlussstichtag bis zum Bilanzaufstellungszeitpunkt erlangten Erkenntnisse zu berücksichtigen.
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