Page 873 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Email u. Internetrichtlinien/Verschwiegenheitserklärung
G/1.3
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitarbeiter
hat, vorausgesetzt, dass vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als allgemein bekannt gelten können, weil lediglich Teile davon in allgemeinen Bekanntmachungen mit enthalten sind oder weil einzelne Teile oder Kombinationen davon bekannt sind oder werden,
3. dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden,
4. vom Empfänger nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind,
5. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass der andere Vertragspartner rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde,
6. von dem überlassenden Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
H.4. Vor allem das Ausspähen von Daten kann gemäß § 202 a StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
I. Verpflichtung auf das Datengeheimnis
1.1. Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es dem Mitarbeiter untersagt, personenbezogene Daten, die ihm dienstlich bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Dieses gilt sowohl für die dienstliche Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Innova GmbH (z. B. bei Kunden, Partnern und
Interessenten). Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis gemäß § 43 Bundesdatenschutzgesetz mit Geldbußen bis zu 250.000 € und gegebenenfalls nach §§ 44, 43 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz und anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. Abschriften der genannten Vorschriften des BDSG (§§ 5 und 44,43) sind beigefügt.
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