Page 938 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Häusliches Arbeitszimmer
E/2.10
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
private Steuern
Beispiel D
Der Arbeitnehmer soll seine berufliche Tätigkeit im Home-Office ausüben und jeden Tag in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig werden. Die Arbeitszeit in den Tätigkeitsstätten beträgt jeweils weniger als 1/3 der gesamten Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Das Home-Office ist keine betriebliche Einrichtung und daher keine erste Tätigkeitsstätte. Auch an den anderen Tätigkeitsstätten des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, da er diese Tätigkeitsstätten nicht arbeitstäglich aufsucht und dort jeweils weniger als 1/3 seiner gesamten Arbeitszeit tätig wird. Der Arbeitnehmer verrichtet folglich insgesamt eine berufliche veranlasste Auswärtstätigkeit.
Beispiel E
Der im IT-Bereich tätige Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber dem Home-Office des Arbeitnehmers zugeordnet worden. Er wird bis auf weiteres und arbeitstäglich ausschließlich beim Kunden tätig. Für sämtliche Fahrten steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 70.000 € zur Verfügung. Die Entfernung von seiner Wohnung zum Kunden beträgt 90 km.
Da das Home-Office keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, geht die vom Arbeitgeber getroffene Zuordnungsentscheidung ins Leere. Die erste Tätigkeitsstätte ist nach zeitlichen Kriterien zu bestimmen und befindet sich beim Kunden, da der Arbeitnehmer dort dauerhaft und arbeitstäglich tätig werden soll (vgl. vorstehenden Buchstaben C). der monatliche geldwert Vorteil aus der Firmenwagengestellung beträgt:
Privatfahrten
1 % von 70.000 €
Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte
0,03 % von 70.000 € x 90 Km
Summe des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagengestellung
Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
700 € 1.890 €
2.590 €
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