Page 937 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Häusliches Arbeitszimmer
E/2.10
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
private Steuern
Häusliches Arbeitszimmer keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, welches nicht von der Wohnung getrennt ist, ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann deshalb nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.
Auch gilt dies, wenn einer oder mehrere Arbeitsräume, die der Wohnung der Arbeitnehmers zuzurechnen sind, vom Arbeitgeber angemietet werden. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers.
Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen).
Beispiel A
Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer in seinem Home-Office tätig ist und seine Tätigkeiten nur bei verschiedenen Kunden verrichtet.
Beispiel B
Der Arbeitnehmer soll seine berufliche Tätigkeit an drei Tagen in seinem Home-Office verrichten und an zwei Tagen in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig werden.
Das Home-Office ist keine betriebliche Einrichtung und daher keine erste Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist hier die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer dort an zwei Tagen beruflich tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Beispiel C
Der Arbeitnehmer soll seine berufliche Tätigkeit im Home-Office verrichten und jeden Arbeitstag für 1 Stunde in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers seine eigentliche berufliche Tätigkeit verrichten.
Das Home-Office ist keine betriebliche Einrichtung und daher keine erste Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist hier die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll.
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