feuerwehr
Grundsätze zur Nutzung von
Sonderrechten
Feuerwehrangehörige und andere Verkehrsteilnehmer dürfen
durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr
nicht gefährdet werden
Desweiteren werden der Feuerwehr durch den §38 Wegerechte
eingeräumt.
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