Page 41 - Leitfaden Projektabwicklung_Flat
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3.9 Bauabnahme und Garantiefristen
Abnahme des Werkes
Abnahmefähig sind:
- Das ganze Werk
- In sich geschlossenen Bauteile
In sich geschlossene, vollendete Bauteile sind zum Beispiel:
• Heizzentralen (Überbauungen mit einigen Trakten)
• Einzelne Wohnhäuser einer Überbauung
• Erstellter Rohbau des Baumeisters
Folgen der Abnahme
Wenn im Werkvertrag nicht anders vermerkt, löst die Abnahme die nachstehende
Wirkung aus:
- Das Werk geht inklusive Risiko in die Obhut des Bestellers über.
- Voraussetzung für die Schlussabrechnung
- Beginn der Garantiezeit
Vorgehen bei der Abnahme
Um den Unternehmer vor unnötigen Verlusten zu schützen ist in der SIA-Norm 118, Art.
158 das Anzeigen der Vollendung dem interessierten Unternehmer überlassen.
Das Abnahmeprozedere wird üblicherweise eingeleitet:
• Unternehmer meldet das Werk zur Abnahme bereit.
• Die Form der Meldung ist nicht vorgeschrieben. Der Unternehmer wählt je nach
Zuverlässigkeit des Bauherrn oder dessen Vertreter eine beweisfähige Form.
Die Abnahme kann nach folgenden Möglichkeiten erfolgen:
1) Der Unternehmer und der Bauherr, resp. sein Interessenvertreter, nehmen innert
30 Tagen gemeinsam das Werk ab.
2) Der Besteller nimmt das Werk in Gebrauch ohne mit dem Unternehmer eine
Abnahme durchzuführen.
Das Werk ist in diesem Falle mit dem Zeitpunkt des in Gebrauchnehmens
abgenommen, wobei der Bauherr das Recht verwirkte, die zum damaligen
Zeitpunkt erkennbaren Mangel zu rügen.
3) Der Besteller nimmt innert der Frist von 30 Tagen nach der Bereitschaftsmeldung
durch den Unternehmer keine Überprüfung vor.
Auch in diesem Falle verwirkt der Bauherr das Recht die zu diesem Zeitpunkt er-
kennbaren Mängel zu rügen.
Unterbleibt die gemeinsame Abnahme, weil der Unternehmer die Mitwirkung
unterlässt, so ist das Werk nicht abgenommen.
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