Page 4 - Unser Haus stellt sich vor
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1.3 Gesetzliche Grundlagen
UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 28: Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf Bildung an
Kinder- und Jugendhilfegesetz
SGB VIII (Bundesgesetz) (KJHG)
Grundsatz:
§ 22 Grundsätze der “Jeder junge Mensch hat ein
Förderung Recht auf Förderung seiner
§ 8a Schutzauftrag bei Entwicklung und auf Erziehung
Kindeswohlgefährdung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.”
AV BayKiBiG
§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers
Die pädagogischen Vorgaben der bayerischen Staatsregierung legen die curricularen Grundlagen in Bayern
fest.
Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz
(BayKiBiG)
regelt die Organisation von Kindertageseinrichtungen
und ist Grundlage für die pädagogische Arbeit
Bayerische Bayerischer Hortrichtlinien
Bildungsleitlinien Bildungs- und U3-Handreichung der bayerischen
von 0 bis Ende Erziehungsplan für Kinder von Staatsregierung
der (BEP) von 0 bis 0 bis 3 Jahre vom 04. Juni
Grundschulzeit zum Schulbeginn 2007