Page 4 - Unser Haus stellt sich vor
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1.3 Gesetzliche Grundlagen

                                                    UN-Kinderrechtskonvention

                                            Artikel 28: Die Vertragsstaaten erkennen das
                                                 Recht des Kindes auf Bildung an






                                                                      Kinder- und Jugendhilfegesetz
                             SGB VIII (Bundesgesetz)                            (KJHG)

                                                                              Grundsatz:
                               § 22 Grundsätze der                     “Jeder junge Mensch hat ein
                                   Förderung                           Recht auf Förderung seiner

                              § 8a Schutzauftrag bei                  Entwicklung und auf Erziehung
                              Kindeswohlgefährdung                    zu einer eigenverantwortlichen
                                                                        und gemeinschaftsfähigen
                                                                            Persönlichkeit.”





                                                       AV BayKiBiG

                                 § 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers



           Die pädagogischen Vorgaben der bayerischen Staatsregierung legen die curricularen Grundlagen in Bayern
                                                         fest.

                                  Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz
                                                    (BayKiBiG)

                                 regelt die Organisation von Kindertageseinrichtungen
                                     und ist Grundlage für die pädagogische Arbeit







                Bayerische             Bayerischer                                   Hortrichtlinien
              Bildungsleitlinien      Bildungs- und        U3-Handreichung         der bayerischen
               von 0 bis Ende          Erziehungsplan          für Kinder von        Staatsregierung
                    der              (BEP) von 0 bis         0 bis 3 Jahre           vom 04. Juni
              Grundschulzeit         zum Schulbeginn                                     2007
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