Page 5 - Unser Haus stellt sich vor
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1.4 Schutzkonzept

           Wir  achten  die  Rechte  aller  Mädchen  und  Jungen,  schützen  sie  vor  jeglicher  Form  persönlicher
           Grenzverletzung und bieten ihnen einen sicheren Ort zum Spielen und Lernen.

           Daraus ergeben sich folgende Leitsätze:

           o      Wir achten auf ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz.
           o      Wir sehen Mädchen und Jungen gleichberechtigt und bieten den Kindern Möglichkeiten zur
                  individuellen Entwicklung.
           o      Wir fördern eine aktive Teilhabe der Kinder.
           o      Wir  nehmen  Anregungen  und  Beschwerden  ernst,  thematisieren  sie  im  Team  und  geben
                  Rückmeldung.
           o      Wir geben den Mädchen und Jungen Raum für ihre psychosexuelle Entwicklung.
           o      Prävention fängt dort an, wo Mädchen und Jungen in ihrem Selbstbewusstsein gestärkt werden.
           o      Wir legen Wert auf eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.

           Zum Schutz der Kinder sind wir nach Art. 9B BayKiBiG und § 8a SGB VIII gesetzlich zu folgendem
           verpflichtet:

           → Bei der Aufnahme eines Kindes muss von Seiten der Eltern eine Bestätigung über die Teilnahme
                an der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung vorgelegt werden.
           → dem Schutzauftrag bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung nachzugehen.

           Es ist selbstverständlich, dass in unserer Einrichtung nur Personen arbeiten, die gemäß §72 SGB VIII nicht
           vorbestraft sind. Alle MitarbeiterInnen müssen bei Ihrer Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen,
           das alle fünf Jahre erneuert werden muss.


           Wir sind mitverantwortlich für das Wohl der Kinder:

           Der Schutz des Kindeswohls gehört zu den elementarsten Aufgaben unserer Arbeit. Die uns anvertrauten
           Kinder brauchen aufgrund Ihrer Entwicklung unsere Hilfe und unseren Schutz. Dabei ist es uns wichtig, unser
           eigenes  Handeln  im  Auge  zu  behalten:  Unfallverhütungsvorschriften,  Fragen  der  Aufsichtspflicht  und  das
           persönliche Wohl der Kinder bestimmen unsere Arbeit.

           Der Gesetzgeber spricht von Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche, seelische und soziale
           Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr
           abzuwenden.

           Nur  wenn  diese  Vorrausetzungen  erfüllt  sind,  ist  der  Staat  berechtigt,  in  das  Recht  der  elterlichen  Sorge
           einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.

           Vor dem Hintergrund dramatischer Fälle von Misshandlungen und Vernachlässigungen hat der Gesetzgeber
           durch  Hinzufügen  des  §  8a  im  Achten  Sozialgesetzbuch  den  Schutzauftrag  bei  Kindeswohlgefährdungen
           verstärkt. Kindertageseinrichtungen sind damit in den Schutzauftrag einbezogen worden – sie haben hier eine
           besondere Verantwortung und sind zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
           Um  der  verantwortungsvollen  Aufgabe  des  Schutzauftrages  gerecht  zu  werden,  sind  alle  pädagogischen
           Kräfte unserer Einrichtung im Umgang mit dem § 8a SGB VIII vertraut.
           Das  Wohl  der  uns  anvertrauten  Kinder  ist  uns  wichtig.  Nicht  alle  Auffälligkeiten  und  Probleme,  die  wir
           wahrnehmen sind ein Hinweis darauf, dass eine Gefährdung vorliegt.
           Falls  es  doch  Hinweise  geben  sollte,  gibt  es  ein  genaues  Verfahrungsprotokoll  vom  Referat
           Kindertageseinrichtungen – so wird dann die Leitung und eine weitere insofern erfahrene Fachkraft aus dem
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