Page 5 - Unser Haus stellt sich vor
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1.4 Schutzkonzept
Wir achten die Rechte aller Mädchen und Jungen, schützen sie vor jeglicher Form persönlicher
Grenzverletzung und bieten ihnen einen sicheren Ort zum Spielen und Lernen.
Daraus ergeben sich folgende Leitsätze:
o Wir achten auf ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz.
o Wir sehen Mädchen und Jungen gleichberechtigt und bieten den Kindern Möglichkeiten zur
individuellen Entwicklung.
o Wir fördern eine aktive Teilhabe der Kinder.
o Wir nehmen Anregungen und Beschwerden ernst, thematisieren sie im Team und geben
Rückmeldung.
o Wir geben den Mädchen und Jungen Raum für ihre psychosexuelle Entwicklung.
o Prävention fängt dort an, wo Mädchen und Jungen in ihrem Selbstbewusstsein gestärkt werden.
o Wir legen Wert auf eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.
Zum Schutz der Kinder sind wir nach Art. 9B BayKiBiG und § 8a SGB VIII gesetzlich zu folgendem
verpflichtet:
→ Bei der Aufnahme eines Kindes muss von Seiten der Eltern eine Bestätigung über die Teilnahme
an der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung vorgelegt werden.
→ dem Schutzauftrag bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung nachzugehen.
Es ist selbstverständlich, dass in unserer Einrichtung nur Personen arbeiten, die gemäß §72 SGB VIII nicht
vorbestraft sind. Alle MitarbeiterInnen müssen bei Ihrer Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen,
das alle fünf Jahre erneuert werden muss.
Wir sind mitverantwortlich für das Wohl der Kinder:
Der Schutz des Kindeswohls gehört zu den elementarsten Aufgaben unserer Arbeit. Die uns anvertrauten
Kinder brauchen aufgrund Ihrer Entwicklung unsere Hilfe und unseren Schutz. Dabei ist es uns wichtig, unser
eigenes Handeln im Auge zu behalten: Unfallverhütungsvorschriften, Fragen der Aufsichtspflicht und das
persönliche Wohl der Kinder bestimmen unsere Arbeit.
Der Gesetzgeber spricht von Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche, seelische und soziale
Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden.
Nur wenn diese Vorrausetzungen erfüllt sind, ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge
einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund dramatischer Fälle von Misshandlungen und Vernachlässigungen hat der Gesetzgeber
durch Hinzufügen des § 8a im Achten Sozialgesetzbuch den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen
verstärkt. Kindertageseinrichtungen sind damit in den Schutzauftrag einbezogen worden – sie haben hier eine
besondere Verantwortung und sind zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
Um der verantwortungsvollen Aufgabe des Schutzauftrages gerecht zu werden, sind alle pädagogischen
Kräfte unserer Einrichtung im Umgang mit dem § 8a SGB VIII vertraut.
Das Wohl der uns anvertrauten Kinder ist uns wichtig. Nicht alle Auffälligkeiten und Probleme, die wir
wahrnehmen sind ein Hinweis darauf, dass eine Gefährdung vorliegt.
Falls es doch Hinweise geben sollte, gibt es ein genaues Verfahrungsprotokoll vom Referat
Kindertageseinrichtungen – so wird dann die Leitung und eine weitere insofern erfahrene Fachkraft aus dem