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Als Unterkonstruktion zwischen Rohboden und Estrich kommen Dämmplatten oder eine
                           Hohlbodenkonstruktion mit Stelzlagern oder eine technisch gleichwertige Konstruktion zur
                           Ausführung.

                           Die Ausführung erfolgt gemäß den DIN-Vorschriften und den anerkannten Regeln der
                           Technik.

                    4.7.2   BODENBELAG TREPPENHAUS / FLURE ZU DEN WOHNUNGEN UND GEWERBEEINHEITEN

                           Das Treppenhaus (einschließlich der Treppenläufe), die Flure zu den Wohnungen, zu den
                           Gewerbeeinheiten und zu den Tiefgaragen und die Vorräume zum Aufzug erhalten einen
                           neuen Belag in Naturstein. Die Materialauswahl erfolgt gemäß dem Gestaltungskonzept
                           des Bauträgers. Vorgesehen ist deutscher Jura mit einer tellergestrahlten Oberfläche.

                    4.7.3   BODENBELAG KELLER

                           Der Boden im Keller wird beschichtet oder der bestehende Natursteinbelag bleibt
                           erhalten.
                    4.7.4   BODENBELAG TIEFGARAGEN


                           Der Boden in den Tiefgaragen erhält eine Beschichtung mit einem tiefgaragengeeigneten
                           Beschichtungssystem. Die Farbauswahl erfolgt gemäß dem Gestaltungskonzept des
                           Bauträgers. Gepflasterte Bereiche bleiben gepflastert.

                    4.7.5   BODENBELAG WOHNUNGEN UND GEWERBEEINHEITEN

                           Die Bodenbeläge in den Wohnungen und Gewerbeeinheiten sind nicht im
                           Leistungsumfang des Bauträgers enthalten und obliegen dem Erwerber nach seinen
                           eigenen Vorstellungen.
                           Ausnahme: Bad, Gäste-WC sowie der Hauswirtschaftsraum erhalten einen Fliesenbelag.
                           Der Materialpreis für die Fliesen beträgt EUR 40,-- / m² (inklusiv Lieferung und inklusive
                           der gesetzlichen MwSt.). Die Bemusterung erfolgt durch den Bauträger.


              4.8  TIEFGARAGE UND KELLER

                    Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung ist die Tiefgarage nur zum Abstellen von
                    Fahrzeugen vorgesehen. Das Lagern von Material ist nicht zulässig.

                    Das Brandschutzkonzept sieht natürliche Lüftungsöffnungen vor. Diese müssen offen bleiben und
                    werden gegen Einbruch (z.B. durch Metallgitter) gesichert. Die Farbe und Ausführung der Ein-
                    bruchssicherung erfolgt gemäß dem Gestaltungskonzept des Bauträgers.
                    Die Tiefgaragen sind nicht temperiert. Die Decken der Tiefgarage zu beheizten Bauteilen sind
                    unterseitig (nicht brennbar) wärmegedämmt.
                    An den Einfahrten zu den Tiefgaragen werden geräuscharme, elektrisch betriebene Gitter-Tore
                    eingebaut. Die Bedienung erfolgt über einen Schlüsselschalter (außen), Taster in der Tiefgarage
                    und Funkfernbedienungen. Je Stellplatz wird 1 Funkhandsender bereitgestellt.
                    Die Kellerräume sind als Lagerräume für feuchteunempfindliche Gegenstände vorgesehen und
                    nicht für Wohnzwecke geeignet. Die Kellerräume sind nicht temperiert. Die Decke vom Keller zu




              STAND:  21. AUGUST 2017                                                                                                                                                 SEITE 19 VON 25
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