Page 126 - SPOE - Gemeindeordnung
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Steuerliche Behandlung der Aufwendungen
politischer Mandatare
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verordnung (BGBl. II 382/2001)
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten („Wer-
bungskostenpauschale“) für bestimmte Berufsgruppen erlassen:
In § 1 Z 10 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wurde
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein Werbungskostenpauschale
für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung neu ge-
schaffen. Die Pauschalierung kommt bereits seit der Veranlagung für das
Jahr 2001 zur Anwendung und hat folgende Wirkungsweise:
• Das Ausmaß der Werbungskosten wird mit 15 % der Bemessungs-
grundlage (Bruttobezüge abzüglich allfällige steuerfreie Bezüge und
sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels), mindestens € 438,--
jährlich festgesetzt, gleichzeitig wird aber als Obergrenze ein Betrag von
€ 2.628,-- jährlich angenommen. Bei höheren Werbungskosten
ist wie bisher ein Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten möglich.
Nach einer stichprobenweise Erhebung bisher lohnsteuerpflichtiger
Gemeindevertreter (Bürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Ge-
meinderäte,…) haben bisher ca. 75% der Gemeindevertreter im
Vergleich zur Pauschalierungsgrenze höhere tatsächliche Werbungs-
kosten nachgewiesen, 10 % lagen knapp unter der Pauschalierungs-
grenze, 15 % hatten geringere Werbungskosten.
• Damit ein Einzelnachweis bei Mandataren völlig unterbleiben kann,
wird ein Sockelbetrag für Werbungskosten von € 438,-- jährlich ge-
schaffen. Dieser Sockelbetrag entsteht erfahrungsgemäß durch die mit
der Tätigkeit verbundenen Fahrt- und Reisekosten (vergleiche hierzu Ver-
einsrichtlinien).
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