Page 126 - SPOE - Gemeindeordnung
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Steuerliche Behandlung der Aufwendungen
                               politischer Mandatare


          Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verordnung (BGBl. II 382/2001)
          über     die  Aufstellung     von Durchschnittssätzen für Werbungskosten („Wer-
          bungskostenpauschale“) für bestimmte Berufsgruppen erlassen:

          In  §  1  Z  10  der  Verordnung  über  die  Aufstellung  von Durchschnittssätzen
          für Werbungskosten von Angehörigen    bestimmter    Berufsgruppen    wurde
          aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein Werbungskostenpauschale
          für   Mitglieder  einer  Stadt-, Gemeinde-   oder   Ortsvertretung   neu   ge-
          schaffen.   Die Pauschalierung  kommt  bereits  seit  der  Veranlagung  für das
          Jahr   2001   zur   Anwendung   und   hat   folgende Wirkungsweise:

          •    Das  Ausmaß der Werbungskosten wird  mit 15 % der        Bemessungs-
          grundlage (Bruttobezüge abzüglich    allfällige    steuerfreie    Bezüge    und
          sonstige  Bezüge  innerhalb  des  Jahressechstels), mindestens     €     438,--
          jährlich     festgesetzt, gleichzeitig  wird  aber  als  Obergrenze  ein  Betrag von
          €       2.628,--       jährlich       angenommen. Bei höheren  Werbungskosten
          ist  wie  bisher  ein Nachweis    der    tatsächlichen    Werbungskosten möglich.


          Nach   einer   stichprobenweise   Erhebung   bisher lohnsteuerpflichtiger
          Gemeindevertreter (Bürgermeister,      Stadträte,     geschäftsführende Ge-
          meinderäte,…)   haben   bisher   ca.   75%   der Gemeindevertreter         im
          Vergleich         zur Pauschalierungsgrenze höhere       tatsächliche Werbungs-
          kosten nachgewiesen,   10   %   lagen   knapp   unter   der Pauschalierungs-
          grenze, 15 % hatten geringere Werbungskosten.


          •    Damit  ein  Einzelnachweis  bei  Mandataren  völlig unterbleiben   kann,
          wird   ein   Sockelbetrag   für Werbungskosten von € 438,-- jährlich ge-
          schaffen. Dieser   Sockelbetrag   entsteht   erfahrungsgemäß durch die mit
          der Tätigkeit verbundenen Fahrt- und Reisekosten (vergleiche hierzu Ver-
          einsrichtlinien).







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