Page 127 - SPOE - Gemeindeordnung
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Beispiele:
Bezieht ein Gemeindevertreter (Reise)Kostenersätze und Entschädigungen
von insgesamt € 654,05 jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungs-
kosten in Höhe von € 438,-- zu (bisher war die gesamte Entschädigung
in den meisten Fällen aus Grund des Freibetrages gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988
steuerfrei).
Bezieht ein Gemeindevertreter (Reise)Kostenersätze und Entschädi-
gungen von 12 mal € 363,36, insgesamt € 4.360,37 jährlich, so stehen ihm
pauschale Werbungskosten in Höhe von € 654,05 (15 % von € 4.360,37) zu.
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal € 2.543,55 stehen ihm
pauschale Werbungskosten in Höhe von € 2.628,-- zu (15% von der
Bemessungsgrundlage von 12 mal € 2.543,55 = € 30.522,60, das wären
€ 4.578,38, höchstens wird aber nur ein Betrag von € 2.628,- - angesetzt).
Das Pauschale ist bei der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerver-
anlagung) zu beantragen. Von der Gemeinde ist wie für alle
anderen ausgezahlten nichtselbständigen Bezüge ein Lohnzettel
der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Diese VO gilt nur für Gemeindemandatare, nicht aber für Mandatare des Lan-
des und des Bundes!
Fazit:
Werbungskostenpauschalierung: 15% der Bemessungsgrundlage;
mindestens € 438,--/jährlich, höchstens € 2.628,--/jährlich; kann nicht zu
negativen Einkünften führen; steht anstelle des allgemeinen Wer-
bungskostenpauschale (= € 132,--); weitere Werbungskosten können
nicht geltend gemacht werden, außer Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
oder Beiträge zu freiwilligen Mitgliedschaften zu Interessensvertretungen,
Pflichtbeiträge zur KV/PV, Pendlerpauschale, rückgezahlte Bezüge
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