Page 128 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 128

Für den Nachweis von Werbungskosten aller Mandatare
                                 gilt nachfolgender Erlass:

          Im  April  1997  hat  das  Bundesministerium  für  Finanzen, Abt.   IV/7,  mit
          GZ.:  07   0301/1 IV/7/97   einen   Erlass hinsichtlich     der     steuerlichen     Be-
          handlung     der Aufwendungen  politischer     Mandatare     an     alle Fi-
          nanzlandesdirektionen und Finanzämter herausgegeben. Dieser Erlass wur-
          de      in      die 3 Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) in den RZ 383 a - i
          („Politikeraufwendungen“) eingearbeitet.


          Geregelt    sind    darin    insbesondere    die    steuerliche Behandlung    jener
          Aufwendungen,    die    nach    der Verkehrsauffassung  typischerweise   mit
          der   Ausübung eines  politischen  Mandats  verbunden  sind.  Steht  eine
          nicht  gesondert  entlohnte  politische  Funktion  (z.B.  die eines ehrenamt-
          lich tätigen Bezirksparteivorsitzenden) mit einem politischen Mandat       in
          untrennbarem Zusammenhang      (der Bezirksparteivorsitzende      ist Man-
          datar in dem Wahlkreis, der den Bezirk einschließt), dann sind  auch  die
          Aufwendungen  im  Zusammenhang mit  der  nicht  gesondert  entlohnten
          politischen  Funktion als      Werbungskosten      zu      berücksichtigen.      Für
          Aufwendungen,    die    mit    einer    politischen    Funktion zusammenhän-
          gen,  hat  sowie  bei  anderen  betrieblichen oder beruflichen            Aufwen-
          dungen            eine Angemessenheitsprüfung grundsätzlich zu unterbleiben.

          Dieser      Erlass      gibt      die      Rechtsansicht      des Bundesministeriums    für
          Finanzen    wieder,    die    im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung
          mitgeteilt wird.  Er  stellt  im Wesentlichen  die  Erfahrungen  aus  der bisheri-
          gen   Rechtsanwendung   dar,   die   sich   aus   der sinngemäßen Anwendung
          der Rechtsprechung in Bezug auf        Werbungskosten oder        Betriebsaus-
          gaben (insbesondere   hinsichtlich   Werbeaufwand)   für   andere Berufs-
          gruppen       ergibt.       Die       darin       vertretenen Rechtsansichten,  die  vor
          allem  auf  die  Situation  von Angehörigen  gesetzgebender  Körperschaften
          abgestellt sind,   können   sinngemäß   auch   auf   andere   Inhaber politi-
          scher Funktionen übertragen werden.

                      Anstelle des Werbungskostenpauschales können
                    die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt werden!


                               Aufzeichnungsverpflichtung!





                          Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at
   123   124   125   126   127   128   129   130   131   132   133