Page 128 - SPOE - Gemeindeordnung
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Für den Nachweis von Werbungskosten aller Mandatare
gilt nachfolgender Erlass:
Im April 1997 hat das Bundesministerium für Finanzen, Abt. IV/7, mit
GZ.: 07 0301/1 IV/7/97 einen Erlass hinsichtlich der steuerlichen Be-
handlung der Aufwendungen politischer Mandatare an alle Fi-
nanzlandesdirektionen und Finanzämter herausgegeben. Dieser Erlass wur-
de in die 3 Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) in den RZ 383 a - i
(„Politikeraufwendungen“) eingearbeitet.
Geregelt sind darin insbesondere die steuerliche Behandlung jener
Aufwendungen, die nach der Verkehrsauffassung typischerweise mit
der Ausübung eines politischen Mandats verbunden sind. Steht eine
nicht gesondert entlohnte politische Funktion (z.B. die eines ehrenamt-
lich tätigen Bezirksparteivorsitzenden) mit einem politischen Mandat in
untrennbarem Zusammenhang (der Bezirksparteivorsitzende ist Man-
datar in dem Wahlkreis, der den Bezirk einschließt), dann sind auch die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der nicht gesondert entlohnten
politischen Funktion als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für
Aufwendungen, die mit einer politischen Funktion zusammenhän-
gen, hat sowie bei anderen betrieblichen oder beruflichen Aufwen-
dungen eine Angemessenheitsprüfung grundsätzlich zu unterbleiben.
Dieser Erlass gibt die Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen wieder, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung
mitgeteilt wird. Er stellt im Wesentlichen die Erfahrungen aus der bisheri-
gen Rechtsanwendung dar, die sich aus der sinngemäßen Anwendung
der Rechtsprechung in Bezug auf Werbungskosten oder Betriebsaus-
gaben (insbesondere hinsichtlich Werbeaufwand) für andere Berufs-
gruppen ergibt. Die darin vertretenen Rechtsansichten, die vor
allem auf die Situation von Angehörigen gesetzgebender Körperschaften
abgestellt sind, können sinngemäß auch auf andere Inhaber politi-
scher Funktionen übertragen werden.
Anstelle des Werbungskostenpauschales können
die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt werden!
Aufzeichnungsverpflichtung!
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