Page 133 - SPOE - Gemeindeordnung
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Haushalt   des Politikers ist    nach    den    allgemeinen    steuerlichen Grund-
          sätzen   zu   beurteilen   und  führt daher   nicht   zu abzugsfähigen Ausgaben.


          Fazit:

          Voraussetzung:  überwiegende  berufliche  Veranlassung zB zur  Informa-
          tionsbeschaffung,… Kürzung  um  50  %  und  belegmäßiger  Nachweis);  bei
          Ansatz  von Taggelder  Kürzung  um    €  13,20;  eigene Geburtstagsfeier nicht
          abzugsfähig


          4. Reisekosten

          Sofern   eine   gesetzliche   Regelung   vorliegt,   wonach Fahrten  bzw.  Reisen
          eines   politischen  Mandatars  als Dienstreisen   im   Sinne   des   §   26   EStG
          1988   zu  qualifizieren   sind,   unterliegen   die   vom   Arbeitgeber geleisteten
          Ersätze, soweit sie die  Sätze des § 26 EStG 1988 nicht übersteigen, nicht der
          Einkommensteuer.

          Liegt  keine  Dienstreise  im  Sinne  des  §  26  EStG  1988 vor,  können  Wer-
          bungskosten  unter den  nachstehend angeführten Voraussetzungen geltend
          gemacht werden.

          Fahrtkosten


          Für  Fahrtkosten  gelten  grundsätzlich  die  allgemeinen steuerlichen  Be-
          stimmungen.  Eine  beruflich  veranlasste Fahrt  bzw.  Reise  liegt  bei  einem
          Politiker  nicht  nur  bei Fahrten   zu   politischen   Veranstaltungen   im   en-
          geren Sinne, sondern bei allen durch die  Funktion des Politikers bedingten
          Fahrten  (also  zB  der  Besuch  aller  „human relations“   -    Veranstaltungen)
          vor   (VwGH   21.7.1998, 98/14/0021).


          Beispiel:

          Verschiedene  politische  Betätigungen  können  durchaus  eine homogene
          Einheit bilden. Vertritt zB eine Gemeindemandatarin   in   dieser   politischen





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