Page 133 - SPOE - Gemeindeordnung
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Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grund-
sätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben.
Fazit:
Voraussetzung: überwiegende berufliche Veranlassung zB zur Informa-
tionsbeschaffung,… Kürzung um 50 % und belegmäßiger Nachweis); bei
Ansatz von Taggelder Kürzung um € 13,20; eigene Geburtstagsfeier nicht
abzugsfähig
4. Reisekosten
Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw. Reisen
eines politischen Mandatars als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG
1988 zu qualifizieren sind, unterliegen die vom Arbeitgeber geleisteten
Ersätze, soweit sie die Sätze des § 26 EStG 1988 nicht übersteigen, nicht der
Einkommensteuer.
Liegt keine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 vor, können Wer-
bungskosten unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen geltend
gemacht werden.
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Be-
stimmungen. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liegt bei einem
Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im en-
geren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten
Fahrten (also zB der Besuch aller „human relations“ - Veranstaltungen)
vor (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).
Beispiel:
Verschiedene politische Betätigungen können durchaus eine homogene
Einheit bilden. Vertritt zB eine Gemeindemandatarin in dieser politischen
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