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nen nichtselbständigen Hauptberuf aus, dann können diese Fahrtkosten
nicht bzw. nur gegen Fahrtenbuchführung, aus der die zusätzlich
erforderlichen Fahrtstrecken hervorgehen (somit unter Ausschluss der
üblichen Fahrtstrecken Wohnung - Arbeitsstätte), zusätzlich als Wer-
bungskosten berücksichtigt werden.
Erfolgen Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so können entweder die tatsächlichen
Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt
werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder
vergleichbarer Aufzeichnungen (Fahrtenliste), aus denen der Reisetag, die
Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefah-
renen Kilometer hervorgehen. Ein Fahrtenbuch (Fahrtenliste) ist nicht
ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben
sind, dh grundsätzlich Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt. Ist als End-
punkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder Hausnummer noch Name
der besuchten Person oder Körperschaft angegeben, ist das Fahrtziel
nicht hinreichend präzise bestimmt. Nicht berufliche Fahrten brauchen
nicht aufgezeichnet werden.
Beispiel:
27.1.2011, 12.00 bis 18.00 Uhr, Wohnort - Krems, Untere Donau Straße 7, Mit-
gliederversammlung Sektion IV, 70 Kilometer.
Wird das KFZ überwiegend beruflich genutzt, ist es als Arbeitsmittel im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 einzustufen. Es ist wie bei allen
Arbeitnehmern davon auszugehen, dass bei beruflichen Fahrten (für
Familienheimfahrten oder für berufliche Reisen und Dienstreisen ein-
schließlich der Fahrten zu den gesetzgebenden Körperschaften,
jedoch ohne die steuerlich nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von mehr als 30.000 Kilometer
pro Jahr das KFZ überwiegend beruflich genutzt wird, sodass in
diesem Fall als Werbungskosten nur die darauf entfallenden tatsächlich
geleisteten Kosten geltend gemacht werden können (Belegnachweis).
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