Page 135 - SPOE - Gemeindeordnung
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nen nichtselbständigen   Hauptberuf  aus,  dann  können  diese Fahrtkosten
          nicht  bzw.  nur  gegen  Fahrtenbuchführung,  aus   der   die   zusätzlich
          erforderlichen   Fahrtstrecken hervorgehen   (somit   unter  Ausschluss   der
          üblichen Fahrtstrecken  Wohnung  -  Arbeitsstätte),  zusätzlich  als  Wer-
          bungskosten berücksichtigt werden.

          Erfolgen  Fahrten  (ausgenommen  die  Fahrten  zwischen Wohnung  und  Ar-
          beitsstätte)  mit  dem eigenen  Kfz,  so können   entweder   die   tatsächlichen
          Kosten   oder   das amtliche  Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt
          werden.  Voraussetzung  ist  die   Führung eines Fahrtenbuches          oder
          vergleichbarer Aufzeichnungen   (Fahrtenliste),  aus  denen der  Reisetag,  die
          Reisedauer,  das  Reiseziel,  der  Reisezweck  und  die Anzahl   der   gefah-
          renen   Kilometer hervorgehen.   Ein Fahrtenbuch   (Fahrtenliste)   ist   nicht
          ordnungsgemäß, wenn   Fahrten darin   nicht   vollständig   wiedergegeben
          sind,   dh   grundsätzlich   Ausgangs-   und   Endpunkt der Fahrt. Ist als End-
          punkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder  Hausnummer  noch  Name
          der   besuchten  Person oder  Körperschaft  angegeben,  ist  das  Fahrtziel
          nicht hinreichend  präzise   bestimmt.  Nicht  berufliche  Fahrten brauchen
          nicht aufgezeichnet werden.


          Beispiel:

          27.1.2011, 12.00 bis 18.00 Uhr, Wohnort - Krems, Untere Donau  Straße  7,  Mit-
          gliederversammlung Sektion  IV,  70 Kilometer.


          Wird  das  KFZ  überwiegend  beruflich  genutzt,  ist  es  als Arbeitsmittel  im
          Sinne  des  § 16   Abs.  1  Z  7  EStG  1988 einzustufen.  Es  ist  wie  bei  allen
          Arbeitnehmern  davon auszugehen, dass     bei     beruflichen     Fahrten     (für
          Familienheimfahrten   oder   für   berufliche Reisen   und Dienstreisen     ein-
          schließlich     der     Fahrten     zu     den gesetzgebenden  Körperschaften,
          jedoch    ohne    die steuerlich nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Fahrten
          zwischen   Wohnung   und   Arbeitsstätte)   von   mehr   als  30.000   Kilometer
          pro   Jahr   das   KFZ   überwiegend beruflich   genutzt   wird,   sodass   in
            diesem   Fall   als Werbungskosten  nur  die  darauf  entfallenden  tatsächlich
          geleisteten Kosten   geltend   gemacht   werden   können (Belegnachweis).





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