Page 134 - SPOE - Gemeindeordnung
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Funktion auch Fraueninteressen, liegt es nahe, dass sie sich durch ihre
Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz, zum
Landesfrauenkomitee, zur Landesfrauenkonferenz und zur Bundes-
frauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte.
Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen
liegt offenkundig vor. Trotz der Unterschiedlichkeit dieser poli-
tischen Tätigkeiten sind daher die Reisespesen zu den diversen Veranstal-
tungen betreffend Frauenpolitik als Werbungskosten anzuerkennen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsab-
setzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten, Kilo-
metergelder stehen für diese Fahrten nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von
der aus der politische Funktionär seine politische Tätigkeit hauptsächlich
ausübt. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale
Funktion ausübt (zB Bürgermeister, Bezirksparteiobmann) und dort
regelmäßig erreichbar ist (zB Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls
der Sitz der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen
für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der lokalen Organisation keine
zusätzlichen Werbungskosten.
Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gilt auf Grund der Rechtsprechung
der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn der Mandatar hauptsächlich an-
derswo tätig ist (zB in seinem Wahlkreis). Wenn der tatsächliche Sach-
verhalt nicht ausdrücklich dagegen spricht, ist davon auszugehen, dass
die Fahrt zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft nicht unmittelbar
von der Wohnung, sondern erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte
angetreten wird. Es liegen daher bei den Fahrten zum Sitz der ge-
setzgebenden Körperschaft grundsätzlich nach den allgemeinen Re-
geln als Werbungskosten anzusehende Aufwendungen vor (Fahrten
zwischen mehreren Arbeitsorten, VwGH 8.10.1991, 88/14/0023; VwGH
22.2.1996, 94/15/0109).
Ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die einzige Arbeitsstätte des Poli-
tikers bzw. übt der Mandatar in der betreffenden Gemeinde anderswo sei-
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