Page 134 - SPOE - Gemeindeordnung
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Funktion   auch Fraueninteressen,  liegt  es  nahe,  dass  sie  sich  durch  ihre
          Fahrten   als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz,     zum
          Landesfrauenkomitee,    zur Landesfrauenkonferenz    und    zur    Bundes-
          frauenkonferenz  Informationen  über  Frauenbelange  verschaffen  konnte.
          Ein Sachzusammenhang      zwischen  diesen      verschiedenen Betätigungen
          liegt       offenkundig       vor.       Trotz der Unterschiedlichkeit  dieser  poli-
          tischen  Tätigkeiten  sind  daher die Reisespesen zu den  diversen Veranstal-
          tungen betreffend Frauenpolitik als Werbungskosten anzuerkennen.


          Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den      Verkehrsab-
          setzbetrag      bzw.  ein      allfälliges Pendlerpauschale   abgegolten,   Kilo-
          metergelder   stehen für diese Fahrten  nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von
          der aus  der  politische  Funktionär  seine  politische  Tätigkeit hauptsächlich
          ausübt.    Arbeitsstätte    ist    bei    einem Politiker,   der   auch eine   lokale
          Funktion   ausübt   (zB Bürgermeister,       Bezirksparteiobmann) und  dort
          regelmäßig    erreichbar    ist    (zB    Sprechstunden),    im Regelfall jedenfalls
          der Sitz  der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen
          für Fahrten vom Wohnort   zum    Sitz   der   lokalen   Organisation   keine
          zusätzlichen Werbungskosten.


          Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gilt auf Grund der   Rechtsprechung
          der   Höchstgerichte bei   einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der
          Tätigkeit, und zwar   auch   dann,   wenn der   Mandatar   hauptsächlich an-
          derswo  tätig  ist  (zB  in  seinem  Wahlkreis).  Wenn  der  tatsächliche   Sach-
          verhalt   nicht   ausdrücklich   dagegen spricht,  ist  davon  auszugehen,  dass
           die  Fahrt  zum  Sitz der  gesetzgebenden  Körperschaft  nicht  unmittelbar
          von der Wohnung,  sondern erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte
          angetreten  wird.  Es  liegen  daher  bei   den Fahrten   zum   Sitz   der   ge-
          setzgebenden   Körperschaft grundsätzlich    nach    den  allgemeinen    Re-
          geln    als Werbungskosten     anzusehende     Aufwendungen     vor (Fahrten
          zwischen    mehreren    Arbeitsorten,    VwGH 8.10.1991,  88/14/0023;  VwGH
          22.2.1996, 94/15/0109).


          Ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die einzige Arbeitsstätte des Poli-
          tikers bzw. übt der  Mandatar in der betreffenden Gemeinde anderswo sei-





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