Page 136 - SPOE - Gemeindeordnung
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Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (einschließlich der Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sind auszuscheiden. Es
steht aber jedenfalls das amtliche Kilometergeld für bis zu 30.000 Kilo-
meter zu.
Beispiel:
Im Kalenderjahr wurden 40.000 km beruflich gefahren, privat wurden
10.000 km gefahren. Als Werbungskosten können 80% aller angefal-
lenen tatsächlichen Kosten (inklusive Absetzung für Abnutzung) geltend
gemacht werden. An Stelle der tatsächlichen Kosten steht aber jedenfalls
Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 30.000 km zu.
Legen politische Funktionäre Fahrten mit einem öffentlichen Ver-
kehrsmittel zurück, für die ihnen Freifahrtausweise, kostenlose Netzkarten
und ähnliches zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten geltend ge-
macht werden. Wird für Fahrten, die auf Grund der politischen Tätigkeit an-
fallen, ein Dienstwagen verwendet, können ebenfalls keine Fahrtkosten
als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gemäß § 9 Bundesbezüge-
gesetz steht bestimmten Organen ein Dienstwagen zur Verfügung. Hierfür
ist ein Betrag von 1,5 % des Anschaffungspreises, höchstens aber 7 % des
Ausgangsbetrages gemäß § 9 Abs. 2
Bundesbezügegesetz, zu leisten. Dieser Kostenersatz an den Arbeitgeber, der
aus dem versteuerten Einkommen zu leisten ist, kürzt den gemäß § 4
Abs. 1 Verordnung des BM für Finanzen ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001,
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (siehe
Rz 168 ff) anzusetzenden Sachbezugswert, sodass infolge der Einbe-
haltung der angeführten Kostenersätze insoweit eine Hinzurechnung unter-
bleibt (siehe Rz 174). Auch die Benützung des Dienstwagens bzw. die
Zurverfügungstellung von Freifahrtausweisen, Netzkarten und ähnliches
für die Ausübung der politischen Tätigkeit führt nicht zur Zurechnung
eines Sachbezugswertes. Wird eine Netzkarte gelegentlich für Privat-
fahrten verwendet, ist dies unbeachtlich.
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