Page 136 - SPOE - Gemeindeordnung
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Die   auf   Privatfahrten  entfallenden Kosten  (einschließlich  der  Kosten  für
          Fahrten  zwischen Wohnung   und Arbeitsstätte)   sind   auszuscheiden.   Es
           steht  aber  jedenfalls  das  amtliche  Kilometergeld  für  bis zu 30.000 Kilo-
          meter zu.

          Beispiel:


          Im  Kalenderjahr  wurden 40.000 km  beruflich gefahren,  privat wurden
          10.000  km  gefahren.  Als   Werbungskosten  können 80%    aller    angefal-
          lenen    tatsächlichen    Kosten    (inklusive  Absetzung für Abnutzung) geltend
          gemacht werden. An Stelle der tatsächlichen Kosten steht aber  jedenfalls
          Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 30.000 km zu.


          Legen    politische    Funktionäre    Fahrten    mit    einem öffentlichen    Ver-
          kehrsmittel zurück, für die ihnen Freifahrtausweise,  kostenlose  Netzkarten
          und  ähnliches zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten geltend ge-
          macht werden. Wird für Fahrten, die auf Grund der politischen Tätigkeit an-
          fallen,  ein  Dienstwagen  verwendet,  können  ebenfalls keine   Fahrtkosten
          als   Werbungskosten   berücksichtigt werden. Gemäß § 9 Bundesbezüge-
          gesetz steht bestimmten  Organen  ein  Dienstwagen  zur  Verfügung. Hierfür
          ist ein Betrag      von 1,5 % des Anschaffungspreises, höchstens aber 7 % des
          Ausgangsbetrages gemäß § 9 Abs. 2


          Bundesbezügegesetz, zu leisten. Dieser Kostenersatz an den  Arbeitgeber,  der
          aus  dem   versteuerten  Einkommen zu  leisten  ist,  kürzt  den  gemäß  § 4
          Abs.  1  Verordnung des  BM  für   Finanzen  ab  2002,  BGBl.  II  Nr.  416/2001,
          über    die    bundeseinheitliche    Bewertung  bestimmter Sachbezüge     (siehe
          Rz     168     ff)     anzusetzenden Sachbezugswert,  sodass   infolge  der  Einbe-
          haltung  der angeführten Kostenersätze insoweit eine Hinzurechnung unter-
          bleibt   (siehe  Rz  174).  Auch  die  Benützung  des Dienstwagens    bzw.    die
          Zurverfügungstellung    von Freifahrtausweisen,   Netzkarten   und  ähnliches
          für   die Ausübung   der   politischen   Tätigkeit   führt   nicht   zur Zurechnung
          eines     Sachbezugswertes.     Wird     eine Netzkarte  gelegentlich  für  Privat-
          fahrten   verwendet,  ist dies unbeachtlich.







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