Page 141 - SPOE - Gemeindeordnung
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Sind      Vorauszahlungen      zu      leisten,      kann      ein Freibetragsbescheid
          nicht erlassen  werden.  In  diesem Fall   besteht   die   Möglichkeit,   bei   neu
          auftretenden  Werbungskosten  eine  Herabsetzung  der  Vorauszahlung zu
          beantragen.

          Fließen    in    einem    Kalenderjahr    (erstmalig)    parallel nichtselbständige
          Bezüge   zu (zB   Bezug   aus   einer bisherigen  nichtselbständigen  Tätigkeit
          zusammen  mit dem Bezug aus  der Abgeordnetentätigkeit), ist für dieses
          Kalenderjahr  eine  Pflichtveranlagung  durchzuführen.   Da diese regelmäßig
          zu Nachzahlungen führt, ist der Antrag auf Ausstellung  eines gesonderten
          Freibetragsbescheides      (infolge      neu      auftretender  Werbungskosten)
          nicht   zielführend,   weil   dadurch   die Nachzahlung zusätzlich erhöht wird.
          Werbungskosten    sind    grundsätzlich    nachzuweisen. Soweit  ein  Nach-
          weis  durch  Fremdbeleg nicht  zumutbar oder  nicht  möglich  ist,  können
          die  Zahlungen  durch Eigenbeleg glaubhaft  gemacht werden.


          Fazit:


          Voraussetzung für Abzugsfähigkeit: Werbungskosten mit Belegen (Fremdbe-
          leg   oder   Eigenbeleg) nachweisen; Werbungskostenliste, Fahrtenliste





          8. Werbungskosten und Kostenersätze


          Aufwendungen  können  nur  dann  als  Werbungskosten anerkannt  wer-
          den,  soweit  sie  nicht  von   dritter  Seite ersetzt   werden.   Gemäß   §   10
          Bundesbezügegesetz gebührt   den   Mitgliedern des   Nationalrates   und
          des Bundesrates   für   alle   Aufwendungen,   die   ihnen   in  Ausübung  des
          Mandates  entstehen  (Fahrtkosten  nach Maßgabe des   § 26

          Z 4 EStG 1988, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich  der  Betriebs-
          ausgaben   und  Ausgaben  für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem  Par-
          lamentsmitarbeitergesetz vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen
          mit     Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in Höhe der





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