Page 143 - SPOE - Gemeindeordnung
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veranlagung macht er Klubbeiträge in Höhe von 1.700 Euro und beruflich
          veranlasste Bewirtungsspesen von 400 Euro (50% der tatsächlichen Aufwen-
          dungen in Höhe von 800 Euro) geltend. Es ist lediglich ein Nachweis über die
          Bewirtungsspesen und die Klubbeiträge zu  erbringen, hinsichtlich  der  er-
          haltenen  Kostenersätze sind keine Nachweise vorzulegen.

          Fazit:


          Nicht abzugsfähig: Werbungkosten, die durch Kostenersätze ersetzt wurden
          Mitgliedern des Nationalrates/des  Bundesrates  steht  eine  Vergütung  in
          Höhe der tatsächlichen Kosten (Kostenersatz), höchstens  aber  bis  zu   einem
          Betrag von   6   %  des Ausgangsbetrages nach § 2 Bundesbezügegesetz zu
          Abzugsfähig: Partei- und Klubbeiträge, beruflich veranlasste Bewirtungsspe-
          sen,   Abschreibungsbeiträge für angeschaffte   Arbeitsmittel (da diese nicht
          durch Kostenersätze ersetzt werden)

          Werden   von   Mitgliedern   des   Nationalrates   oder   des Bundesrates  im
          Rahmen  der   Arbeitnehmerveranlagung auch    Werbungskosten    geltend
          gemacht, die den Höchstbetrag des zustehenden Kostenersatzes übersteigen,
          sind   die   gesamten   Werbungskosten  im Kalenderjahr nachzuweisen und
          um die für das Kalenderjahr insgesamt gewährten steuerfreien Kostenersätze
          gemäß   §   10   Bundesbezügegesetz   zu kürzen.
          Die Beurteilung, ob und inwieweit Werbungskosten vorliegen, hat nach den
          geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; das Finanzamt ist  nicht
          an die Entscheidungen der auszahlenden Stelle hinsichtlich des Anspruches
           auf Kostenersatz gebunden. Für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung  sind
          zum Nachweis aller Werbungskosten Kopien der Unterlagen und Belege, die
          zur Erlangung der Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezügegesetz vorgelegt
          wurden,  anzufertigen und aufzubewahren bzw. auf Verlangen dem Finanz-
          amt vorzulegen.
          Von  der  Parlamentsdirektion  ist  eine  Bestätigung  über die     für     das
          jeweilige Kalenderjahr gewährten Kostenersätze auszustellen, die einem
          Antrag auf  „Differenzwerbungskosten“ beizulegen ist. Werbungskosten sind
          auch  dann   um  die  gesamten,  für das  jeweilige  Kalenderjahr  gewährten
          Kostenersätze  zu kürzen,  wenn diese  Kostenersätze  (teilweise)  erst  im
          Folgejahr zur Auszahlung kommen.




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