Page 143 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 143
veranlagung macht er Klubbeiträge in Höhe von 1.700 Euro und beruflich
veranlasste Bewirtungsspesen von 400 Euro (50% der tatsächlichen Aufwen-
dungen in Höhe von 800 Euro) geltend. Es ist lediglich ein Nachweis über die
Bewirtungsspesen und die Klubbeiträge zu erbringen, hinsichtlich der er-
haltenen Kostenersätze sind keine Nachweise vorzulegen.
Fazit:
Nicht abzugsfähig: Werbungkosten, die durch Kostenersätze ersetzt wurden
Mitgliedern des Nationalrates/des Bundesrates steht eine Vergütung in
Höhe der tatsächlichen Kosten (Kostenersatz), höchstens aber bis zu einem
Betrag von 6 % des Ausgangsbetrages nach § 2 Bundesbezügegesetz zu
Abzugsfähig: Partei- und Klubbeiträge, beruflich veranlasste Bewirtungsspe-
sen, Abschreibungsbeiträge für angeschaffte Arbeitsmittel (da diese nicht
durch Kostenersätze ersetzt werden)
Werden von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch Werbungskosten geltend
gemacht, die den Höchstbetrag des zustehenden Kostenersatzes übersteigen,
sind die gesamten Werbungskosten im Kalenderjahr nachzuweisen und
um die für das Kalenderjahr insgesamt gewährten steuerfreien Kostenersätze
gemäß § 10 Bundesbezügegesetz zu kürzen.
Die Beurteilung, ob und inwieweit Werbungskosten vorliegen, hat nach den
geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; das Finanzamt ist nicht
an die Entscheidungen der auszahlenden Stelle hinsichtlich des Anspruches
auf Kostenersatz gebunden. Für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung sind
zum Nachweis aller Werbungskosten Kopien der Unterlagen und Belege, die
zur Erlangung der Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezügegesetz vorgelegt
wurden, anzufertigen und aufzubewahren bzw. auf Verlangen dem Finanz-
amt vorzulegen.
Von der Parlamentsdirektion ist eine Bestätigung über die für das
jeweilige Kalenderjahr gewährten Kostenersätze auszustellen, die einem
Antrag auf „Differenzwerbungskosten“ beizulegen ist. Werbungskosten sind
auch dann um die gesamten, für das jeweilige Kalenderjahr gewährten
Kostenersätze zu kürzen, wenn diese Kostenersätze (teilweise) erst im
Folgejahr zur Auszahlung kommen.
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at