Page 142 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 142
tatsächlichen Kosten (Kostenersatz), höchstens aber bis zu einem Betrag von
6 % des Ausgangsbetrages nach §2 Bundesbezügegesetz je Monat bzw. bis
zu einem gemäß § 10 Abs. 2 Bundesbezügegesetz höheren Betrag.
Nach dem Bundesbezügegesetz umfasst der Kostenersatz einer-
seits Aufwendungen, die auch Werbungskosten darstellen, andererseits Kos-
ten, die für die Anschaffung von Arbeitsmitteln gewährt werden, deren
Anschaffungskosten mehr als 400 Euro betragen und deren Nutzungsdauer
länger als ein Jahr ist (siehe § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 8 EStG 1988). Kein Kos-
tenersatz wird jeweils für Partei- und Klubbeiträge sowie
für Bewirtungsspesen geleistet.
Besteht ein Sachzusammenhang zwischen verschiedenen politischen Betäti-
gungen, dann sind alle diesbezüglichen Werbungskosten bei den Einkünf-
ten aus der politischen Funktion zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann,
wenn Werbungskosten in Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
beantragt werden, für die auf Grund des Bezügebegrenzungsgesetzes
keine (weiteren) Bezüge zustehen.
Vorgangsweise, wenn nur Aufwendungen ersetzt werden, die in diesem
Kalenderjahr auch Werbungskosten darstellen
Werden von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates bei
der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten ausschließlich Partei- und
Klubbeiträge, beruflich veranlasste Bewirtungsspesen (beide Kategorien von
Werbungskosten werden nicht durch Kostenersätze gemäß § 10 Bun-
desbezügegesetz abgedeckt) oder Abschreibungsbeiträge für angeschaffte
Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 beantragt, sind hinsichtlich
der vom Parlament erhaltenen Kostenersätze keine Nachweise beizubringen.
Beispiel 1:
Ein Abgeordneter hat im Kalenderjahr Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbe-
zügegesetz in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Im Rahmen der Arbeitnehmer-
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at