Page 142 - SPOE - Gemeindeordnung
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tatsächlichen  Kosten (Kostenersatz), höchstens aber bis zu einem Betrag von
          6 % des Ausgangsbetrages nach §2  Bundesbezügegesetz  je  Monat  bzw.  bis
          zu  einem gemäß § 10 Abs. 2 Bundesbezügegesetz höheren Betrag.



          Nach      dem      Bundesbezügegesetz      umfasst      der Kostenersatz    einer-
          seits Aufwendungen, die auch Werbungskosten darstellen, andererseits Kos-
          ten, die für die Anschaffung   von   Arbeitsmitteln   gewährt   werden, deren
          Anschaffungskosten  mehr  als  400 Euro  betragen und deren Nutzungsdauer
          länger als ein Jahr ist (siehe § 16  Abs.  1  Z  7  und  Z 8 EStG  1988).  Kein  Kos-
          tenersatz wird   jeweils   für   Partei-   und   Klubbeiträge   sowie
          für Bewirtungsspesen geleistet.


          Besteht ein Sachzusammenhang zwischen verschiedenen  politischen  Betäti-
          gungen,  dann  sind  alle diesbezüglichen Werbungskosten bei den Einkünf-
          ten aus der  politischen  Funktion  zu berücksichtigen.  Dies  gilt auch  dann,
          wenn  Werbungskosten  in  Zusammenhang mit einer  politischen Betätigung
          beantragt werden, für die auf    Grund    des    Bezügebegrenzungsgesetzes
           keine (weiteren) Bezüge zustehen.


          Vorgangsweise,   wenn   nur   Aufwendungen   ersetzt werden, die in diesem
          Kalenderjahr auch Werbungskosten darstellen


          Werden   von   Mitgliedern   des   Nationalrates oder   des Bundesrates    bei
          der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten ausschließlich Partei- und
          Klubbeiträge, beruflich veranlasste Bewirtungsspesen (beide Kategorien   von
          Werbungskosten   werden  nicht   durch Kostenersätze    gemäß § 10 Bun-
          desbezügegesetz abgedeckt) oder  Abschreibungsbeiträge für angeschaffte
          Arbeitsmittel   gemäß   § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 beantragt, sind     hinsichtlich
          der vom Parlament erhaltenen Kostenersätze keine Nachweise beizubringen.

          Beispiel 1:


          Ein Abgeordneter hat im Kalenderjahr Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbe-
          zügegesetz in Höhe von 5.000  Euro erhalten. Im Rahmen der Arbeitnehmer-





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