Page 144 - SPOE - Gemeindeordnung
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Fazit:

          - Bei Geltendmachung von Werbungskosten bei Mitgliedern des  National-
          rates/des Bundesrates,  die  den Höchstbetrag der zustehenden Kostenersätze
          übersteigen -> Nachweis der gesamten Werbungskosten, der Kostenersätze
          und  Kopien der Unterlagen/Belege für die Kostenersätze gezahlt wurde;, Be-
          stätigung  der  gewährten Kostenersätze;  Antrag  auf  „Differenzwerbungs-
          kosten“.


          Beispiel 2:

          Ein Abgeordneter hat Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezügegesetz  für  das
          Jahr  2011  in  Höhe  von  5.200 Euro geltend gemacht, wobei davon 1.600
          Euro erst im  Jahr 2012   zuerkannt und  ausbezahlt werden. Im Rahmen der
          Arbeitnehmerveranlagung  für  das  Jahr 2011  werden  nicht durch  Kostener-
          sätze  abgedeckte  Werbungskosten  für  Fahrt- und Reisespesen  sowie für
          Sachspenden in Höhe von 3.600 Euro  sowie  Partei  und Klubbeiträge  in
          Höhe  von 1.800  Euro und beruflich veranlasste Bewirtungsspesen in Höhe
          von 400 Euro  (50%  der  tatsächlichen  Kosten von  800  Euro)  geltend ge-
          macht. In diesem Fall hat der Abgeordnete seine gesamten Werbungskosten
          gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (in Summe 5.200 Euro + 3.600
          Euro + 1.800 Euro + 400 Euro = 11.000 Euro ) Von der Summe der Werbungs-
          kosten in Höhe von 11.000 Euro ist der gesamte für das Jahr  2011 gewährte
          Kostenersatz in Höhe von 5.200 Euro abzuziehen, sodass die übersteigenden
          5.800        Euro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen
          sind.


          Werden  von  Mitgliedern  des  Europäischen  Parlaments für  das  Kalender-
          jahr,  für  das  sie  als   Mitglieder  des Europäischen Parlaments Kostenersätze
          vom Europäischen  Parlaments sowie Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezü-
          gegesetz erhalten haben, nur Partei- und  Klubbeiträge und keine anderen
          (zusätzlichen) Werbungskosten geltend gemacht, hat  eine Prüfung der Ver-
          wendung  der  Kostenersätze  nicht  zu  erfolgen  und sind  lediglich  die
          beantragten  Partei  und  Klubbeiträge belegmäßig    nachzuweisen.
          Sofern    Mitglieder    des  Europäischen  Parlaments  zusätzliche  Werbungs-
          kosten geltend  machen,  haben  sie  auch  die   Verwendung  ihrer (pauscha-




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