Page 144 - SPOE - Gemeindeordnung
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Fazit:
- Bei Geltendmachung von Werbungskosten bei Mitgliedern des National-
rates/des Bundesrates, die den Höchstbetrag der zustehenden Kostenersätze
übersteigen -> Nachweis der gesamten Werbungskosten, der Kostenersätze
und Kopien der Unterlagen/Belege für die Kostenersätze gezahlt wurde;, Be-
stätigung der gewährten Kostenersätze; Antrag auf „Differenzwerbungs-
kosten“.
Beispiel 2:
Ein Abgeordneter hat Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezügegesetz für das
Jahr 2011 in Höhe von 5.200 Euro geltend gemacht, wobei davon 1.600
Euro erst im Jahr 2012 zuerkannt und ausbezahlt werden. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 werden nicht durch Kostener-
sätze abgedeckte Werbungskosten für Fahrt- und Reisespesen sowie für
Sachspenden in Höhe von 3.600 Euro sowie Partei und Klubbeiträge in
Höhe von 1.800 Euro und beruflich veranlasste Bewirtungsspesen in Höhe
von 400 Euro (50% der tatsächlichen Kosten von 800 Euro) geltend ge-
macht. In diesem Fall hat der Abgeordnete seine gesamten Werbungskosten
gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (in Summe 5.200 Euro + 3.600
Euro + 1.800 Euro + 400 Euro = 11.000 Euro ) Von der Summe der Werbungs-
kosten in Höhe von 11.000 Euro ist der gesamte für das Jahr 2011 gewährte
Kostenersatz in Höhe von 5.200 Euro abzuziehen, sodass die übersteigenden
5.800 Euro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen
sind.
Werden von Mitgliedern des Europäischen Parlaments für das Kalender-
jahr, für das sie als Mitglieder des Europäischen Parlaments Kostenersätze
vom Europäischen Parlaments sowie Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezü-
gegesetz erhalten haben, nur Partei- und Klubbeiträge und keine anderen
(zusätzlichen) Werbungskosten geltend gemacht, hat eine Prüfung der Ver-
wendung der Kostenersätze nicht zu erfolgen und sind lediglich die
beantragten Partei und Klubbeiträge belegmäßig nachzuweisen.
Sofern Mitglieder des Europäischen Parlaments zusätzliche Werbungs-
kosten geltend machen, haben sie auch die Verwendung ihrer (pauscha-
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