Page 146 - SPOE - Gemeindeordnung
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Vorgangsweise,     wenn     Kostenersätze     für     die Anschaffung von
          Arbeitsmitteln gewährt  werden, für die  Werbungskosten  nur  in  Höhe
          einer  anteiligen Absetzung für Abnutzung zustehen  Werden Mitgliedern des
          Nationalrates oder Bundesrates Kosten  für  die  Anschaffung  von Arbeitsmit-
          teln  ersetzt, deren Anschaffungskosten höher als 400 Euro sind und deren
          Nutzungsdauer  länger  als  ein  Jahr  ist,  liegt  im Ausmaß   des   Ersatzes   der
          Anschaffungskosten   zum Zeitpunkt     der     Zahlung     des     Kostenersat-
          zes ein  steuerpflichtiger Bezug vor. Werbungskosten in Höhe der Absetzung
          für Abnutzung  können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
          werden.

          Beispiel:


          Ein   Mitglied   des   Nationalrates   schafft   im   November   des Jahres 2011
          einen PC an.  Die   Anschaffungskosten  betragen  2.400   Euro,   die   Nut-
          zungsdauer   4   Jahre   (Absetzung   für Abnutzung = 25%), die Nutzung  des
          PC erfolgt - beginnend ab dem Tag der Anschaffung – ausschließlich für die
          Tätigkeit als  Mitglied  des  Nationalrates.  Im  Februar  2012  wird  hiefür  ein
          Kostenersatz   gemäß   § 10 Bundesbezügegesetz für die Anschaffung im Jahr
          2011 in Höhe von 2.400 Euro geleistet.

          Der  Ersatz der  Anschaffungskosten im  Februar 2012  stellt  in Höhe   von
          2.400   Euro   einen steuerpflichtigen   (sonstigen) Bezug  dar,  der  im  Rah-
          men  der  Lohnverrechnung  für  den Monat  Februar 2012 zu erfassen ist.
          Für das Jahr 2011 steht im  Rahmen  der  Veranlagung  eine   Halbjahres-Ab-
          setzung  für Abnutzung in Höhe von 300 Euro zu, für das Jahr 2012 eine  Ab-
          setzung für Abnutzung in Höhe von 600 Euro.




















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