Page 146 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 146
Vorgangsweise, wenn Kostenersätze für die Anschaffung von
Arbeitsmitteln gewährt werden, für die Werbungskosten nur in Höhe
einer anteiligen Absetzung für Abnutzung zustehen Werden Mitgliedern des
Nationalrates oder Bundesrates Kosten für die Anschaffung von Arbeitsmit-
teln ersetzt, deren Anschaffungskosten höher als 400 Euro sind und deren
Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist, liegt im Ausmaß des Ersatzes der
Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Zahlung des Kostenersat-
zes ein steuerpflichtiger Bezug vor. Werbungskosten in Höhe der Absetzung
für Abnutzung können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
werden.
Beispiel:
Ein Mitglied des Nationalrates schafft im November des Jahres 2011
einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 2.400 Euro, die Nut-
zungsdauer 4 Jahre (Absetzung für Abnutzung = 25%), die Nutzung des
PC erfolgt - beginnend ab dem Tag der Anschaffung – ausschließlich für die
Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates. Im Februar 2012 wird hiefür ein
Kostenersatz gemäß § 10 Bundesbezügegesetz für die Anschaffung im Jahr
2011 in Höhe von 2.400 Euro geleistet.
Der Ersatz der Anschaffungskosten im Februar 2012 stellt in Höhe von
2.400 Euro einen steuerpflichtigen (sonstigen) Bezug dar, der im Rah-
men der Lohnverrechnung für den Monat Februar 2012 zu erfassen ist.
Für das Jahr 2011 steht im Rahmen der Veranlagung eine Halbjahres-Ab-
setzung für Abnutzung in Höhe von 300 Euro zu, für das Jahr 2012 eine Ab-
setzung für Abnutzung in Höhe von 600 Euro.
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at