Page 145 - SPOE - Gemeindeordnung
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len) Kostenersätze in den Nachweis zusätzlicher Werbungskosten
miteinzubeziehen.
Besteht die Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament nicht ganzjährig,
ist bei der zeitlichen Zuordnung auf einen Verwendungsnachweis der
gesamten Kostenersätze zu verzichten, wenn für das restliche Kalender-
jahr keine Werbungskosten auf Grund einer Tätigkeit als politischer Funktio-
när geltend gemacht werden (ausgenommen Partei- und Klubbeiträge)
oder die Werbungskosten, die für den restlichen Zeitraum als politischer
Funktionär geltend gemacht werden, zeitlich eindeutig zugeordnet wer-
den können (zB Reisekosten oder Kosten anlässlich bestimmter politischer
Veranstaltungen).
Bei Kosten, die zeitraumbezogen aufzuteilen wären (also jeweils teil-
weise die Zeit der Mitgliedschaft bzw. Nichtmitgliedschaft zum
Europäischen Parlament betreffen), ist die Verwendung aller Kostener-
sätze auf Grund der Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für Mitglie-
der des Ausschusses der Regionen sowie für die ständigen Mitglieder
des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Wurden für Dienstreisen gemäß
§ 11 Bundesbezügegesetz Vergütungen bezahlt, können diesbezüglich keine
höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Fazit:
- Mitgliedern des Europäischen Parlaments die Kostenersätze erhielten und
nur die Partei- und Klubbeiträge absetzen -> nur Nachweis über die
Partei- u. Klubbeiträge
Bei Geltendmachung von weiteren Werbungskosten -> Verwendung der
Kostenersätze in den Nachweis zusätzlicher Werbungskosten mitein-
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