Page 137 - SPOE - Gemeindeordnung
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Die Leistung des Kostenersatzes für die Bereitstellung eines Dienstwagens
führt zu Werbungskosten, die nur vom Finanzamt im Rahmen der Arbeit-
nehmerveranlagung berücksichtigt werden können, wenn der Dienstwa-
gen ausschließlich für berufliche Fahrten eingesetzt wird.
Wenn das Ausmaß der Privatfahrten (inklusive Fahrten Wohnung - Ar-
beitsstätte) gemäß § 4 Abs. 2 Verordnung des BMF, BGBl. I Nr.
416/2001, über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sach-
bezüge ab 2002, nachweislich nicht mehr als 500 km durch-
schnittlich pro Monat beträgt, sodass als Sachbezugswert 0,75%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich für die
private Nutzung anzusetzen wäre, stehen Werbungskosten in Höhe der Dif-
ferenz zwischen dem tatsächlich monatlich bezahlten Kostenersatz und
300 Euro zu.
Beispiel:
Das Organ leistet einen Kostenersatz von 600 Euro monatlich, die Privatfahr-
ten betragen laut Fahrtenbuch pro Kalenderjahr durchschnittlich weniger
als 500 Kilometer monatlich, sodass nur ein Sachbezugswert von 300
Euro zum Ansatz käme. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können
daher 300 Euro monatlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Fazit:
Abzugsfähig: tatsächliche Kosten oder KM-Geld (ab 1.1.2011 € 0,42 bis
30.000 km) bei Fahrten mit eigenem KFZ und Fahrtkosten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln; Fahrtenbuch oder Fahrtenliste muss geführt werden Nicht
abzugsfähig: Fahrten zur Gemeinde (Klub)
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