Page 137 - SPOE - Gemeindeordnung
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Die  Leistung  des  Kostenersatzes  für  die  Bereitstellung eines  Dienstwagens
          führt  zu   Werbungskosten,  die  nur vom Finanzamt im Rahmen der  Arbeit-
          nehmerveranlagung berücksichtigt werden können, wenn   der   Dienstwa-
          gen   ausschließlich für   berufliche Fahrten eingesetzt wird.

          Wenn  das  Ausmaß  der  Privatfahrten  (inklusive  Fahrten Wohnung - Ar-
          beitsstätte) gemäß § 4 Abs.  2 Verordnung des     BMF,     BGBl.     I     Nr.
          416/2001,     über     die bundeseinheitliche   Bewertung  bestimmter  Sach-
          bezüge ab    2002,    nachweislich    nicht    mehr    als    500    km  durch-
          schnittlich     pro     Monat     beträgt,     sodass     als Sachbezugswert 0,75%
           der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich für die
          private Nutzung anzusetzen wäre, stehen Werbungskosten in  Höhe  der  Dif-
          ferenz   zwischen  dem tatsächlich  monatlich  bezahlten  Kostenersatz  und
          300 Euro zu.

          Beispiel:


          Das Organ leistet einen Kostenersatz von 600 Euro monatlich, die  Privatfahr-
          ten  betragen  laut   Fahrtenbuch  pro Kalenderjahr durchschnittlich  weniger
          als  500  Kilometer  monatlich,  sodass  nur ein Sachbezugswert von 300
          Euro zum Ansatz käme. Im Rahmen   der   Arbeitnehmerveranlagung können
          daher   300 Euro monatlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

          Fazit:

          Abzugsfähig:   tatsächliche   Kosten   oder   KM-Geld   (ab 1.1.2011 € 0,42 bis
          30.000 km) bei  Fahrten mit eigenem KFZ  und  Fahrtkosten  mit  öffentlichen
          Verkehrsmitteln; Fahrtenbuch oder  Fahrtenliste muss geführt werden  Nicht
          abzugsfähig: Fahrten zur Gemeinde (Klub)
















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