Page 138 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 138
Tages- und Nächtigungsgelder
Fahrtkosten (zB Kilometergeld bei Benützung des eigenen KFZ) stehen
in allen Fällen von beruflich veranlassten Fahrten zu (ausgenommen
davon sind lediglich die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte). Für beruf-
lich veranlasste Reisen (Fahrten eines Abgeordneten zum Sitz der
gesetzgebenden Körperschaft gelten nicht als Reisen, sondern sind
Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit) stehen wie bei
allen anderen Arbeitnehmern zusätzlich zu allfälligen Fahrtkosten unter
der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 pauschale Tagesgelder zu.
Die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgel-
dern setzt voraus, dass die Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung
überschreitet (VwGH 12.4.1983, 82/14/0227). „Reiseentfernung“ ist
nicht die Luftlinienentfernung und auch nicht die Wegstrecke laut (Tages-)
Kilometerzähler, sondern die Wegstrecke, auf der sich der politische
Funktionär von seinem Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt (zB Fahrt
von Wien zu einem Kinderfasching nach Bad Vöslau). Besucht ein Funk-
tionär mehrere Veranstaltungen im Einzugsbereich seines Wohn- oder
Arbeitsortes, wobei er sich aber nie weiter als 25 Kilometer vom
Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt, dann liegt keine Reise vor, auch wenn
die Gesamtfahrstrecke länger als 25 Kilometer ist (zB ein Wiener Abgeordne-
ter besucht mehrere Veranstaltungen in Wien und fährt insgesamt
41 Kilometer). Tätigt der Politiker aus Anlass einer Reise bzw. einer Fahrt
Bewirtungsaufwand, dann kann er 50 % des Bewirtungsaufwandes als
Werbungskosten absetzen, weiters ist (wenn eine Reise vorliegt und Tages-
gelder beansprucht werden) der Bewirtungsaufwand um 13,20 Euro
pro Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen (siehe oben).
Hat ein Abgeordneter auf Grund der Entfernung zwischen der
Arbeitsstätte und dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft einen Zweit-
wohnsitz, so können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt wer-
den. Tagesgelder können auch in einem solchen Fall nicht geltend gemacht
werden (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at