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Tages- und Nächtigungsgelder

          Fahrtkosten    (zB Kilometergeld    bei    Benützung    des eigenen   KFZ)   stehen
          in   allen Fällen   von   beruflich veranlassten   Fahrten   zu   (ausgenommen
          davon   sind lediglich die   Fahrten   Wohnung   -   Arbeitsstätte).   Für beruf-
          lich veranlasste Reisen  (Fahrten       eines Abgeordneten      zum      Sitz      der
          gesetzgebenden Körperschaft gelten   nicht   als   Reisen,   sondern   sind
          Fahrten  zu  einem  weiteren  Mittelpunkt  der   Tätigkeit) stehen  wie  bei
          allen  anderen  Arbeitnehmern  zusätzlich zu allfälligen Fahrtkosten  unter
          der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 pauschale Tagesgelder zu.


          Die    Berücksichtigung   von    pauschalen    Tages-    und Nächtigungsgel-
          dern setzt voraus, dass die Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung
          überschreitet       (VwGH       12.4.1983,       82/14/0227). „Reiseentfernung“  ist
          nicht  die Luftlinienentfernung  und auch nicht die Wegstrecke laut (Tages-)
          Kilometerzähler, sondern  die   Wegstrecke,  auf  der  sich  der  politische
          Funktionär     von     seinem     Wohn-     oder Arbeitsort wegbewegt (zB Fahrt
          von Wien zu einem Kinderfasching nach   Bad   Vöslau).   Besucht    ein   Funk-
          tionär   mehrere Veranstaltungen  im  Einzugsbereich  seines  Wohn-  oder
          Arbeitsortes,   wobei   er   sich   aber    nie   weiter   als   25 Kilometer  vom
          Wohn-  oder  Arbeitsort  wegbewegt,  dann liegt keine Reise  vor, auch wenn
          die Gesamtfahrstrecke länger als 25 Kilometer ist (zB ein Wiener Abgeordne-
          ter  besucht   mehrere   Veranstaltungen   in  Wien   und   fährt insgesamt
          41 Kilometer). Tätigt der  Politiker  aus Anlass einer  Reise  bzw.  einer  Fahrt
          Bewirtungsaufwand,  dann kann er 50 % des Bewirtungsaufwandes     als
          Werbungskosten absetzen, weiters ist (wenn eine Reise  vorliegt   und   Tages-
          gelder   beansprucht   werden)   der Bewirtungsaufwand   um   13,20   Euro
          pro  Mittag-   bzw. Abendessen zu kürzen (siehe oben).


          Hat    ein    Abgeordneter    auf    Grund    der    Entfernung zwischen     der
          Arbeitsstätte und dem Sitz der gesetzgebenden  Körperschaft  einen  Zweit-
          wohnsitz,  so können die  Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt wer-
          den. Tagesgelder können auch in einem solchen Fall  nicht geltend gemacht
          werden   (VwGH   26.11.1996, 95/14/0124).







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