Page 47 - SPOE - Gemeindeordnung
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stellen.  Die  Mitglieder  des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in
          Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen
          Wirkungsbereiches,  die  er  ihnen  mit  Verordnung  zuweist,  unter  seiner
          Verantwortung  nach  seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die
          ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

          § 38 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich


          (1)  Im  eigenen  Wirkungsbereich  obliegen  dem  Bürgermeister,  soweit
          durch  Gesetz  nicht  anderes bestimmt wird:

                 1. die   Vollziehung   der   von   den   Kollegialorganen   gefaßten
                 Beschlüsse,   unbeschadet  der Bestimmungen   des   § 37   Abs. 2,
                 und   die   Vollziehung   der   vom   Gemeinderat   erlassenen
                 Richtlinien (§ 35  Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend  bestimmt
                 sind  und  einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;


                 2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen
                 Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch
                 nicht berührt;

                 3. die   laufende   Verwaltung,   insbesondere   hinsichtlich   des
                 Gemeindevermögens,  jedenfalls Ersatzanschaffungen  zur
                 Aufrechterhaltung  des  Dienstbetriebes,   soweit  die  damit
                 verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und
                 Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht
                 fremdfinanziert   sind,   wobei   die   Gebote   der   Sparsamkeit,
                 Wirtschaftlichkeit   und Zweckmäßigkeit  zu  beachten  sind.
                 Zur  laufenden  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  zählen
                 insbesondere   auch   die   Veranlagung   von   Festgeld   und
                 Spareinlagen   mit   einer   höchstens einjährigen Bindungsfrist
                 sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;


                 4. die  Ausübung  von  Zwangsbefugnissen,  soferne  sie  gesetzlich
                 dem  Bürgermeister  vorbehalten sind;





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