Page 47 - SPOE - Gemeindeordnung
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stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in
Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen
Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner
Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die
ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
§ 38 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit
durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:
1. die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten
Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2,
und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen
Richtlinien (§ 35 Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt
sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;
2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch
nicht berührt;
3. die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des
Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit
verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und
Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht
fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind.
Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen
insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und
Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist
sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;
4. die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich
dem Bürgermeister vorbehalten sind;
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