Page 50 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 50
des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder
bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen
und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl.
Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in dem Ortsteil haben, für den
sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil
wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemein-
derat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der
Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Ge-
meinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.
(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürger-
meister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auf-
trag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungs-
gemäße Besorgung verantwortlich.
§ 41 Verantwortlichkeit
(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten
Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat
verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches
sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung be-
trauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie
wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung
verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mit-
gliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
§ 42 Gemeindeamt (Stadtamt)
(1) Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vor-
stand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten,
dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter
des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at