Page 50 - SPOE - Gemeindeordnung
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des  Gemeindevorstandes  bestellen. Es  können  nur Gemeindemitglieder
          bestellt  werden,  die  das  passive  Wahlrecht  zum Gemeinderat  besitzen
          und  ihren Hauptwohnsitz    gemäß    § 1    Abs. 7    des    Bundesgesetzes
          über    das    polizeiliche    Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl.
          Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in dem Ortsteil haben, für den
          sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil
          wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemein-
          derat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der
          Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Ge-
          meinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.


          (3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürger-
          meister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auf-
          trag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungs-
          gemäße Besorgung verantwortlich.

          § 41 Verantwortlichkeit

          (1)  Der  Bürgermeister  sowie  die  sonstigen  mit  der  Vollziehung  betrauten
          Organe  sowie  deren Mitglieder  sind  für  die  Erfüllung  ihrer  dem  eigenen
          Wirkungsbereich  der  Gemeinde  zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat
          verantwortlich.

          (2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches
          sind der Bürgermeister sowie  die    sonstigen    mit    der    Vollziehung    be-
          trauten    Organe    oder    deren Mitglieder    wegen Gesetzesverletzung  sowie
          wegen  Nichtbefolgung  einer  Verordnung  oder  einer  Weisung,  soweit
          ihnen Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  der  Landesregierung
          verantwortlich  und  können  ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mit-
          gliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.


          § 42 Gemeindeamt (Stadtamt)

          (1)  Das  Gemeindeamt  (Stadtamt)  besteht  aus  dem  Bürgermeister  als  Vor-
          stand,  dem  leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten,
          dem Kassenverwalter  und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter
          des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.




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