Page 52 - SPOE - Gemeindeordnung
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3. Abschnitt Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der
Gemeinderatsausschüsse
§ 44 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinde-
ratsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinde-
ratsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der
Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der
Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemein-
derates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat),
jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung
nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§
56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
§ 45 Einberufung und Vorsitz
(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen
einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist
spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des
Verlangens abzuhalten.
(3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:
- schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung
- mit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates
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