Page 52 - SPOE - Gemeindeordnung
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3. Abschnitt Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der

          Gemeinderatsausschüsse

          § 44 Allgemeine Bestimmungen


          (1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinde-
          ratsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

          (2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinde-
          ratsausschüsse treten zu ihren  Sitzungen  nach  Bedarf  zusammen.  Der
          Gemeinderat  hat  jedenfalls  mindestens  einmal  in  jedem Vierteljahr, der
          Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.

          (3)  Die  folgenden  Bestimmungen  für  die  Geschäftsführung  des  Gemein-
          derates  gelten  sinngemäß auch  für  den  Gemeindevorstand  (Stadtrat),
          jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Bürgermeister  an  der Abstimmung
          nicht  teilnimmt,  und  für  die  Gemeinderatsausschüsse,  soweit  in  den  §§
          56  und  57  nicht anderes bestimmt wird.


          § 45 Einberufung und Vorsitz
          (1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei
          seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.


          (2)  Der  Bürgermeister  hat  den  Gemeinderat  innerhalb  von  acht  Tagen
          einzuberufen,  wenn  es  von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
          Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist
          spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des
          Verlangens abzuhalten.

          (3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:


          - schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung


          - mit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates






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