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· Bislang lösen Anteilsübertragungen bei Grundstücks-Perso- Ab wann gelten die neuen Regelungen?
nengesellschaften Grunderwerbsteuer aus, wenn sich inner-
halb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand der Personen- Ursprünglich sollten die neuen Regelungen erstmals auf Erwerbs-
gesellschaft um mindestens 95 % ändert. Nicht nur dieser vorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 ver-
Tatbestand soll verschärft werden – die Beteiligungshöhe soll wirklicht werden. Nachdem die Reform nun in das Jahr 2020 ver-
auf 90 % abgesenkt und der relevante „Beobachtungszeitraum“ schoben worden ist, wäre eigentlich damit zu rechnen, dass auch
auf zehn Jahre verlängert werden. Vielmehr soll die Regelung die zeitliche Anwendung der Regelungen angepasst wird. Hier ist
künftig auch auf Kapitalgesellschaften anzuwenden sein. Da- aber Vorsicht geboten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist denk-
mit würde bei Kapitalgesellschaften nicht nur Grunderwerb- bar. Klare Verlautbarungen des Gesetzgebers hierzu gibt es der-
steuer ausgelöst, wenn sich mindestens 90 % der Anteile in zeit nicht. Es ist daher anzuraten, für Erwerbe ab dem 1. Januar
der Hand eines Erwerbers vereinigen, sondern auch dann, wenn 2020 bereits die neuen Regelungen in die Planung und Struktu-
mindestens 90 % der Anteile auf neue – ggfs. voneinander völ- rierung einzubeziehen. Nach den zuletzt im Gesetzgebungsver-
lig unabhängige – Gesellschafter übergehen. Es wird deutlich: fahren geäußerten Bedenken gegen die Regelungsvorschläge ist WWW.WIESELUKAS.DE
Ein „mitgebrachter“ Co-Investor, der 10,1 % der Gesellschafts- aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Reform konzeptionell
anteile erwirbt, kann den Anfall von Grunderwerbsteuer dann noch einmal vollständig überdacht wird. Es bleibt also spannend.
nicht verhindern. Einzig ein bisheriger Gesellschafter könnte STEUERN UND
als Co-Investor fungieren; frühestens nach zehn Jahren könn- UNTERNEHMENSRECHT
te dieser seinen Anteil weiterübertragen. Das Verbleiben des
bisherigen Gesellschafters in der Gesellschaft ist aber oftmals TRANSAKTIONEN
nicht gewollt. IMMOBILIEN
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Dr. Philipp Lukas, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei
WIESE LUKAS in Hamburg. Er verfügt über langjährige Erfahrung
in der steuerlichen und rechtlichen Beratung von Investoren,
Unternehmen und Unternehmern bei komplexen M&A- und Im-
mobilientransaktionen sowie in den Bereichen Konzernsteuern
und Unternehmensnachfolge. Das JUVE Handbuch Steuern 2019
sieht WIESE LUKAS an der „Hamburger Marktspitze“.
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