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· Bislang lösen Anteilsübertragungen bei Grundstücks-Perso- Ab wann gelten die neuen Regelungen?

           nengesellschaften  Grunderwerbsteuer  aus,  wenn  sich  inner-
           halb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand der Personen-  Ursprünglich sollten die neuen Regelungen erstmals auf Erwerbs-
           gesellschaft  um  mindestens  95  %  ändert.  Nicht  nur  dieser   vorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 ver-
           Tatbestand soll verschärft werden – die Beteiligungshöhe soll   wirklicht werden. Nachdem die Reform nun in das Jahr 2020 ver-
           auf 90 % abgesenkt und der relevante „Beobachtungszeitraum“   schoben worden ist, wäre eigentlich damit zu rechnen, dass auch
           auf zehn Jahre verlängert werden. Vielmehr soll die Regelung   die zeitliche Anwendung der Regelungen angepasst wird. Hier ist
           künftig auch auf Kapitalgesellschaften anzuwenden sein. Da-  aber Vorsicht geboten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist denk-
           mit würde bei Kapitalgesellschaften nicht nur Grunderwerb-  bar. Klare Verlautbarungen des Gesetzgebers hierzu gibt es der-
           steuer ausgelöst, wenn sich mindestens 90 % der Anteile in    zeit nicht. Es ist daher anzuraten, für Erwerbe ab dem 1. Januar
           der Hand eines Erwerbers vereinigen, sondern auch dann, wenn   2020 bereits die neuen Regelungen in die Planung und Struktu-
           mindestens 90 % der Anteile auf neue – ggfs. voneinander völ-  rierung einzubeziehen. Nach den zuletzt im Gesetzgebungsver-
           lig unabhängige – Gesellschafter übergehen. Es wird deutlich:   fahren geäußerten Bedenken gegen die Regelungsvorschläge ist                                          WWW.WIESELUKAS.DE
           Ein „mitgebrachter“ Co-Investor, der  10,1 % der Gesellschafts-  aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Reform konzeptionell
           anteile erwirbt, kann den Anfall von Grunderwerbsteuer dann   noch einmal vollständig überdacht wird. Es bleibt also spannend.
           nicht verhindern. Einzig ein bisheriger Gesellschafter könnte                                                                                                        STEUERN UND
           als Co-Investor fungieren; frühestens nach zehn Jahren könn-                                                                                                         UNTERNEHMENSRECHT
           te dieser seinen Anteil weiterübertragen. Das Verbleiben des
           bisherigen Gesellschafters in der Gesellschaft ist aber oftmals                                                                                                      TRANSAKTIONEN
           nicht gewollt.                                                                                                                                                       IMMOBILIEN

                                                                                                                                                                                NACHFOLGE

                                                                                                                                                                                KONZERNSTEUERN






                                                                                                                                                                                                                GERHOFSTRASSE 2
                                                                                                                                                                                                                20354 HAMBURG
                                                                                                                                                                                PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN   T   49  0 40 537 991900
                                                                                                                                                                                UND STEUERBERATERN MBB          KANZLEIWIESELUKAS.DE









          Autorenvorstellung:                                                                                                  WIE-06-19_Anzeige_210x148_RZ.indd   1                                                              12.12.19   10:48

          Dr. Philipp Lukas, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei
          WIESE LUKAS in Hamburg. Er verfügt über langjährige Erfahrung
          in  der  steuerlichen  und  rechtlichen  Beratung  von  Investoren,
          Unternehmen und Unternehmern bei komplexen M&A- und Im-
          mobilientransaktionen sowie in den Bereichen Konzernsteuern
          und Unternehmensnachfolge. Das JUVE Handbuch Steuern 2019
          sieht WIESE LUKAS an der „Hamburger Marktspitze“.




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