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Grundsätze für Vertretungsunterricht
                        - Beschluss der Lehrerkonferenz vom 19.01.2010 gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 2 HmbSG -



             •  Vertretungsbedarf entsteht u.a., wenn Lehrkräfte
                -   erkrankt sind oder einen nicht aufschiebbaren Arzttermin wahrnehmen
                -   an Fortbildungsveranstaltungen während der Unterrichtszeit teilnehmen
                -   an Klassenreisen, Ausflügen und Unternehmungen mitwirken.
                In allen Fällen gilt, dass Unterricht nicht entfallen kann.
             •  Die Lehrkräfte verpflichten sich, die Schulleitung bei kurzfristiger Erkrankung oder anderwei-
                tig begründeter Verhinderung rechtzeitig zu informieren. Unsere Abmachung hierzu: Bis
                7.00 Uhr nutzen alle den Anrufbeantworter oder haben einen roten Abwesenheitszettel vorge-
                legt.
             •  Bei Erkrankungen, die absehbar nicht länger andauern als vier Wochen, ist die Schule
                verpflichtet, im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten den Vertretungsunterricht mit eige-
                nen Ressourcen (Vertretungsreserve, Aufhebung von Doppelbesetzungen, Vertretungsunter-
                richt gemäß Lehrerarbeitszeitmodell, Anordnung von Mehrarbeit) zu organisieren.
             •  Der Schule stehen Ressourcen für langfristige Vertretungen im Budget „Vertretungs- und
                Organisationsmittel“ (VOrM) zur Verfügung. Das Budget VOrM bietet folgende Möglichkei-
                ten:
                    -   Befristete Einstellung von Lehrkräften (Lehraufträge)
                    -   befristete Aufstockung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften.

             •  Vertretungsunterricht soll in seiner Qualität und Zielsetzung dem regulären Fachunterricht
                entsprechen, muss sich aber nicht auf den aktuellen Stoff des zu vertretenden Fachunter-
                richts beziehen. Bei absehbarem Vertretungsunterricht erfolgt eine Absprache zwischen der
                Fachlehrkraft und der Vertretungslehrkraft. Der Vertretungsunterricht kann im Ausnahmefall in
                einem anderen Fach erteilt werden.
             •  Für ein breiteres Angebot an Vertretungsstunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass
                pro Lehrkraft eine „Springstunde“ im Stundenplan eingeplant wird (Vertretungsreserve). –
                Allgemein gilt, dass Lehrkräfte
                    -   während der Springstunde
                    -   vor dem Regelunterricht gemäß Stundenplan oder
                    -   im Anschluss an den Regelunterricht gemäß Stundenplan
                für Vertretungen zur Verfügung stehen. Absehbare Vertretungsstunden werden rechtzeitig
                angekündigt.

             •  Bei Vertretungsbedarf werden die im Stundenplan ausgewiesenen Stunden der Vertretungs-
                reserve herangezogen. Außerdem werden Doppelbesetzungen und Teilungsstunden auf-
                gehoben.

             •  Sprachförderstunden sollten möglichst nicht für Vertretung genutzt werden.
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