Page 141 - Orga- Handbuch10.11.2019
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• Unterrichtsvorhaben, die eine Doppelbesetzung erfordern, können bei rechtzeitiger Be-
kanntgabe erhalten werden.
• Erzieherinnen können Gruppen bis zu halber Klassenstärke, im Fach Sport bei entsprechend
vorliegender fachlicher Qualifikation in Klassenstärke betreuen.
• Aufteilung von Klassen: Ein Aufteilung von einer oder mehreren Klassen kommt in der Re-
gel erst dann in Betracht, wenn die Vertretungsreserve ausgeschöpft ist und die Doppelbeset-
zungen und Teilungsstunden aufgehoben sind. – In einzelnen Fällen kann entschieden wer-
den, dass eine Sonderpädagogische- Doppelbesetzung erhalten bleibt, auch wenn dadurch
eine Klasse aufgeteilt werden muss.
- Vorschulklassen werden grundsätzlich nicht, 1.Klassen werden nur in Ausnahmefällen
aufgeteilt.
- In den anderen Klassen gilt: Die Klasse wird in Klein-Gruppen a 2-3-Schülern eingeteilt,
damit die Belastung für die aufnehmenden Klassen überschaubar bleibt. Am Vertretungs-
plan finden die Lehrkräfte einen (lila) Aufteilungsplan, wohin die Kleingruppen geschickt
werden können.
- Wir sind bemüht, einzelne Klassen nicht mehr als eine Unterrichtsstunde pro Tag aufzutei-
len.
- Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen der aufgeteilten Klasse weitgehend selbst-
ständig an gestellten Aufgaben arbeiten, damit der Unterricht in der aufnehmenden Klasse
möglichst reibungslos fortgeführt werden kann. Die Klassenleitungen tragen Sorge, dass
ihre Klassen informiert sind, welche Aufgaben erledigt werden sollen (evtl. Planungsmap-
pe).
• Vertretung in den Vorschulklassen: Vorschulklassen dürfen nicht aufgeteilt werden. Für
langfristige Vertretungen haben Schulen die Möglichkeit, Lehrkräfte über die Personalagentur
anzufordern. Die Schule verfährt bei kurzfristig anfallendem Vertretungsbedarf wie in den
Klassen 1 bis 4. Wenn die Leiterin der Vorschulklasse länger als einen Tag erkrankt oder an-
derweitig verhindert ist, wendet sich die Schule an die Personalagentur. Eine Vertretungslehr-
kraft steht der Schule in der Regel am Tag darauf zur Verfügung. - Mittel des Budgets VOrM
stehen hierfür nicht zur Verfügung.
• Die Schulleitung kann gemäß § 76 HmbBG Mehrarbeit aus klar vorgegebenen Gründen und
im genau definierten Umfang anordnen. Dabei ist auf die unterschiedliche Belastungssituation
einzelner Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen. Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn alle
anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind.
• Vollbeschäftigte Lehrkräfte können am Vormittag eine Vertretungsreservestunde im Rah-
men des Lehrerarbeitszeitmodells ableisten. Der Rest der Unterrichtsverpflichtung wird im
Bedarfsfall für nachmittäglichen Unterricht (Sprachförderung) abgerufen oder durch zu vertre-
tende Pausenaufsichten ergänzt.
• Wir verzichten vorerst auf die Einrichtung von Lehrerstundenkonten, notieren jedoch die
Anzahl der gemachten Vertretungsreserve-Stunden und rechnen zusätzliche Pausenaufsich-
ten zusammen. Wir bemühen uns um eine gleichmäßige Belastung des Kollegiums. Jede
Lehrkraft wird ihrer Arbeitszeit entsprechend angepasst belastet.
• Bei der Deckung eines bestimmten Fachvertretungsbedarfs kann es eine Zusammenarbeit
mit benachbarten Schulen in Form einer Teilabordnung einzelner Lehrkräfte geben.
Version vom 16.01.2000 - aktualisiert am 19.01.2010 – aktualisiert am 15.1.2015