Page 24 - Demo
P. 24

  24
Haushaltsanalyse
dungszwecke der für 2020 beschlossenen Soll­Nettokreditaufnahme von rund 218 Milliarden Euro sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Warum? Wenn das Ziel der Schuldenbremse ist, die Verschuldung im wahren Wortsinn zu bremsen, dann muss die Politik mit dem Ausnahmetatbestand der Notlagenverschul­ dung sehr restriktiv umgehen! Zwar gibt das Grundgesetz keine explizite Grenze für die Höhe der Notlagenverschuldung vor, doch darf dies kein Freibrief für unbegrenztes Schuldenmachen sein. Denn: Erlaubt sind nur solche kreditfinanzierten Maßnahmen, die unmittelbar auf die Pandemie zurückge­ hen bzw. dazu dienen, ihren kausalen Folgen entgegenzuwirken. Im Umkehrschluss ist es nicht erlaubt, laufende Standard­ und Dauerausgaben des Staates über Notla­ gen­Kredite zu finanzieren, die bereits vor der Pandemie existierten oder nach der Krise fortbestehen. Ansonsten werden Staatsaus­
gaben, die dauerhaft über laufende Einnah­ men finanziert werden müssen, schlichtweg durch Schuldenfinanzierung ersetzt. Das Gleiche trifft auch auf Neuprojekte in Krisen­ zeiten zu, die keinen direkten Pandemiebe­ zug haben – zum Beispiel neue oder erwei­ terte Maßnahmen beim Klimaschutz oder beim Ausbau der Infrastruktur.
Hinzu kommt ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Haushaltskonsolidierung in Krisenzeiten, um die Notlagen­Verschuldung so gering wie möglich zu halten:
• Statt die Asyl­Rücklage in Höhe von 48 Milliarden Euro zur Dämpfung der Rekord­Neuverschuldung einzusetzen, hat die Politik den umgekehrten Weg beschlossen.
• Die Regierung nutzte Notlagen­Kredite in großem Stil, um damit schuldenfinanzier­ te Polster in Schattenhaushalten des Bun­ des anzulegen.
So setzt sich die Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2020 und 2021
So setzt sich die Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2020 und 2021 zusammen (in Mrd. €) zusammen (in Mrd. Euro)
250
200
150
100
50 0
16
  119
zusätzliche Neuverschuldung aufgrund der Krise
   99
reguläre zulässige Neuverschuldung
39
 91
164
   Soll 2020
Ist 2020
Soll 2021
         Quelle: Bundesfinanzministerium
Quelle: Bundesfinanzministerium
Neu- verschul- dung






































































   22   23   24   25   26