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nicht der vertraglichen Vereinbarung oder er-  13.2.4. Übrige Schäden (Sach- und Vermö-  13.4. Ausservertragliche Haftung: Die aus-
         leiden Sie einen Schaden, so sind Sie verpflich-  gensschäden usw.): Bei übrigen Schäden, die   servertragliche Haftung richtet sich nach den
         tet, bei unserem Reiseleiter oder der örtlichen   aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen   einschlägigen  Gesetzesbestimmungen.  Bei
         Vertretung unverzüglich diesen Mangel oder   Erfüllung des Vertrages entstehen, ist unsere   Nicht-Personenschäden) ist die Haftung aus-
         Schaden zu beanstanden.            Haftung auf maximal den zweifachen Reise-  geschlossen, sofern wir den Schaden nicht ab-
                                            preis beschränkt, ausser Sie weisen nach, dass   sichtlich oder grobfahrlässig zugefügt haben.
         12.2. Abhilfe: Der Reiseleiter vor Ort wird be-  die Schäden absichtlich oder grobfahrlässig
         müht sein, innert einer der Reise angemesse-  zugefügt wurden. Vorbehalten bleiben tiefe-  14. Sicherstellung der Kundengelder und
         nen Frist Abhilfe zu leisten. Wird keine Abhilfe   re Haftungslimiten oder Haftungsausschlüsse   Rückreisekosten
         geleistet, ist eine solche nicht möglich oder   in internationalen Abkommen (Ziffer 13.2.1.).   Der Reiseveranstalter ist Mitglied im Garantie-
         nicht genügend, so lassen Sie sich die gerügten   Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem   fonds der Travel Professional Association.
         Mängel oder den Schaden und die nicht erfolg-  oder mitgeführtem Reisegepäck sind noch vor
         te Abhilfe vom Reiseleiter schriftlich bestätigen.   Ort unverzüglich und mit genauen Angaben   15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
         Dieser ist jedoch nicht berechtigt, irgendwelche   dem betreffenden Transportunternehmen und   des Reisevertrages
         Schadenersatzforderungen und dergleichen   der örtlichen Vertretung anzumelden (in der   Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
         anzuerkennen. Bei Unterlassung der Beanstan-  Regel mittels Formular). Nähere Bestimmungen   Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit
         dung können wir nach Reiseende nicht mehr   enthalten die AGB der betreffenden Transport-  des gesamten Vertrages. An die Stelle der un-
         darauf eingehen und jegliche Rechte uns ge-  unternehmen.              wirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Be-
         genüber gehen verloren.                                                stimmung, die dem rechtlichen und wirtschaft-
                                            13.2.5.  Wertgegenstände,  Bargeld,  Schmuck,   lichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
         13. Haftung des Reiseveranstalters  Kreditkarten usw.: Wir machen Sie ausdrück-  möglichst nahe kommt.
         13.1. Allgemeines: Wir vergüten Ihnen den ob-  lich darauf aufmerksam, dass Sie für die sichere
         jektiven Wert vereinbarter, aber nicht erbrach-  Aufbewahrung von Wertgegenständen, Bar-  16. Ombudsman
         ter Leistungen oder den Minderwert schlecht   geld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Video-  Vor einer eventuellen Auseinandersetzung zwi-
         erbrachter  Leistungen oder  einen erlittenen   ausrüstungen usw. selber verantwortlich sind.   schen Ihnen und dem Reiseveranstalter sollten
         Schaden, soweit es dem Reiseleiter nicht mög-  In den Hotels sind diese Gegenstände im Safe   Sie an den unabhängigen Ombudsman der Rei-
         lich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Er-  aufzubewahren. Sie dürfen diese Gegenstände   sebranche gelangen. Der Ombudsman strebt
         satzleistung zu erbringen oder den Schaden zu   in keinem Fall im unbewachten Car usw. oder   bei jeder Art von Problemen zwischen Ihnen
         beheben. Vorbehalten bleiben die Einschrän-  sonst wo unbeaufsichtigt liegen lassen. Bei   und dem Reiseveranstalter oder dem Reisebü-
         kungen gemäss den nachfolgenden Ziffern.   Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Miss-  ro, bei dem Sie die Reise gebucht haben, eine
                                            brauch von abhanden gekommenen Scheck-   faire und ausgewogene Einigung an. Adresse:
         13.2. Haftungsbeschränkungen und Haftungs-  und Kreditkarten usw. haften wir nicht.  Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Et-
         ausschlüsse:                                                           zelstrasse 42 / Postfach, 8038 Zürich. Tel. 044
         13.2.1. Internationale Abkommen:   13.2.6. Car-, Zug-, Flug- und Schifffahrplä-  485 45 35, Fax 044 485 45 30, info@ombuds-
         Enthalten internationale Abkommen Beschrän-  ne usw.: Auch bei einer sorgfältigen Reiseor-  man-touristik.ch, www.ombudsmantouristik.ch.
         kungen oder Ausschlüsse der Haftung bei Schä-  ganisation  können wir die  Einhaltung dieser
         den aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger   Fahrpläne  nicht  garantieren.  Gerade  infolge   17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
         Erfüllung des Vertrages, so haften wir nur im   grossen Verkehrsaufkommens, Staus, Unfällen,   17.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ih-
         Rahmen dieser Abkommen. Solche Abkommen   Überlastung des Flugraumes, Umleitungen, ver-  nen und dem Reiseveranstalter ist ausschliess-
         mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungs-  zögerter Grenzabfertigungen usw. können Ver-  lich schweizerisches Recht anwendbar.
         ausschlüssen bestehen insbesondere im Trans-  spätungen auftreten. Wir raten Ihnen dringend,
         portwesen wie Luftverkehr, Fluss- Schifffahrt   bei Ihrer Reiseplanung mögliche Verspätungen   17.2. Soweit gesetzlich zulässig, wird für Klagen
         bzw. auf hoher See und Eisenbahnverkehr.  zu berücksichtigen.          gegen den Reiseveranstalter die ausschliessli-
                                                                                che Zuständigkeit der für Liestal zuständigen
         13.2.2. Haftungsausschlüsse: Wir haften Ihnen   13.3. Veranstaltungen während der Reise:   Gerichte vereinbart. Klagen des Reiseveran-
         gegenüber nicht, wenn die Nichterfüllung oder   Ausserhalb des vereinbarten Reiseprogramms   stalters können sowohl in Liestal als auch am
         die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages oder   können  u.U.  während der Reise  örtliche Ver-  Sitz oder Wohnsitz des Reisenden eingereicht
         der Schaden auf folgende Ursachen zurückzu-  anstaltungen oder Ausflüge gebucht werden.   werden.
         führen ist:                        Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veran-
         a) auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während   staltungen und Ausflüge mit Risiken verbunden
             der Reise;                     sind. Diese Veranstaltungen und Ausflüge wer-
         b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare      den  nicht von uns angeboten (ausgenommen
           Versäumnisse  eines  Dritten,  der  an  der       die von uns angebotenen und entsprechend
          Erbringung der vertraglich vereinbarten      publizierten fakultativen Ausflüge). Es liegt in
              Leistung nicht beteiligt ist;  Ihrer eigenen Verantwortung, ob Sie daran teil-
         c)  auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis,      nehmen wollen. Der Reiseveranstalter haftet
              welches wir oder der Leistungsträger trotz    weder für die korrekte Vertragserfüllung noch
              gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder    bei Schädigungen.
                abwenden konnten.



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