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Auktionsbedingungen

       3.5. Die Verkäufer behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des
       Abrechnungsbetrages vor. Bei Annahme von Schecks bis zu deren Einlösung. Eine Schecksperrung ist nicht
       zulässig.
       4. Beschaffenheitsmerkmale
       4.1. Die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften der Hengste sind diejenigen Beschaffenheitsmerkmale im
       Sinne des Gesetzes, die ausschließlich Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind: Abstammung,
       Geschlecht, Alter, Farbe, gegebenenfalls Familienleistungen.
       4.2. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibungen
       der Hengste werden bei der Auktion durch den Auktionator bekannt gegeben.
       4.3. a) bei gekörten Hengsten:
       - positives Körurteil
       - Zuchttauglichkeit (Deck- und Befruchtungsfähigkeit). Wird die fehlende Befruchtungsfähigkeit reklamiert, so
       entscheidet über das Vorhandensein des Mangels, soweit dieser vom Eigentümer nicht anerkannt wird, ein vete-
       rinärmedizinischer Sachverständiger. Das Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen ist für bei-
       de Parteien verbindlich. Die Kosten trägt bei berechtigter Mängelrüge der Eigentümer, andernfalls der Käufer.
       4.3. b) bei nicht gekörten Hengsten:
       - nicht die Zuchttauglichkeit
       5. Gesundheitsstatus – keine zugesagte Beschaffenheit
       Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Veranstalter, dass alle Hengste bereits bei den Aus-
       stellern vor Anlieferung durch selbständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Der Umfang der Untersuchung
       und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsprotokoll dokumentiert. Das Gesundheitsprotokoll
       ist eine eigenverantwortliche Bewertung des jeweiligen Tierarztes zum Ausstellungsdatum. Es ist nicht Vertrags-
       zusage des Veranstalters oder des Ausstellers. Es kann im Auktionsbüro vom Kaufinteressenten eingesehen
       werden.

       6. Haftung
       Der Aussteller übernimmt die Sachmängelhaftung für die unter Abschnitt 4 vereinbarten Beschaffenheitsmerk-
       male nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
       6.1. Die Nachlieferung als Nacherfüllungsanspruch wird ausgeschlossen. Die Nachbesserung wird insoweit
       beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der tierärztlichen Hochschule Hannover
       die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger Behandlungsdauer sicher zu erwarten ist.

       6.2. Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
       6.3. Rücktritt vom Vertrag Bei sehr erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
       des Hengstes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges haftet der Aussteller auf Rücknahme des Hengstes und
       Rückzahlung des Kaufpreises.
       6.4. Alle Ansprüche auf Schadensersatz werden begrenzt auf die nachfolgend abschließend aufgeführten
       Ansprüche: Transportkosten vom Stall des Ausstellers zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall-
       und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten sowie notwendige Kosten
       für die tierärztliche Versorgung. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige
       Vermögensschäden wird nicht gehaftet.
       6.5. Über jegliche Ansprüche aus Mängeln ist der Veranstalter zu informieren.
       6.6. Sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von §13 BGB innerhalb
       von zwei Jahren nach Gefahrübergang. Bei Verkäufen an Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes
       sind, verjähren sämtliche Ansprüche auf Sachmängelhaftung acht Wochen ab Gefahrübergang.

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