Page 326 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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To-Do-Liste Vorbereitung JA
D/2.6
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
JA
Bilanzierung nach Fortführungsgrundsätzen
Fragen an den StB
Von der Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit i.S. des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, es leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann, keine bilanzielle Überschuldung droht und die Fortführung beabsichtigt ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben die gesetzlichen Vertreter eingehende Untersuchungen zur Unternehmensfortführung anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter Planungsrechnungen vorzunehmen (§ 64 GmbHG). In einem frühen Stadium der Aufstellung des Jahresabschlusses haben die gesetzlichen Vertreter eines Krisenunternehmens periodisch wiederkehrend zu befinden, ob die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit gerechtfertigt ist. Aufgrund der Tragweite der Entscheidung müssen die entgegenstehenden Gegebenheiten „schwerwiegend" sein. In Zweifelfällen ist weiterhin von der Unternehmensfortführung auszugehen.
Der handelsrechtliche Prognosezeitraum erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens 12 Monate ab dem Abschlussstichtag. Darüber hinausgehend dürfen bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses keine fundierten Erkenntnisse dafür Vorliegen, dass die Fortführbarkeit zu einem nach diesem Zeitraum liegenden Zeitpunkt nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.
Liegen Erkenntnisse vor, sich mit einem Insolvenzgrund befassen zu müssen, ist von Seiten der gesetzlichen Vertreter mittels einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose der Nachweis zu erbringen, dass kurzfristig keine Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Prognosezeit-raum, der dann auch stets für die handelsrechtliche Fortführungsprognose zugrunde gelegt werden muss, erstreckt sich auf das laufende und auf das nächste Geschäftsjahr.
Der mit der Jahresabschlusserstellung beauftragte Steuerberater ist nicht verpflichtet, die Fortführungsprüfung durchzuführen (BGH-Urteil v. 07.03.2013 – IX ZR 64/12).
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