Page 10 - Persönliche Schutzausrüstung
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feuerwehr







            GUV - V A1










           § 29 (1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete

                              persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen.







           § 30 (2) Die Versicherten haben die persönlichen


                              Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu

                              benutzen, regelmäßig auf ordnungsgemäßen


                              Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel

                              unverzüglich zu melden.













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