Page 10 - Persönliche Schutzausrüstung
P. 10
feuerwehr
GUV - V A1
§ 29 (1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete
persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen.
§ 30 (2) Die Versicherten haben die persönlichen
Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu
benutzen, regelmäßig auf ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel
unverzüglich zu melden.
10