Page 9 - Persönliche Schutzausrüstung
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feuerwehr







           ThürFwOrgVO











           § 4 (1)Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren und


                          die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes


                          der Landkreise, kreisfreien Städte sowie des



                          Landes tragen bei Einsätzen und Übungen


                          persönliche Schutzausrüstung.





















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