feuerwehr
ThürBKG
§ 10 (5) Die Feuerwehren verwenden die genormten
oder die von dem für Brand- und
Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
oder einer von dem für
Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Ministerium bestimmten Stelle zugelassene oder
anerkannte Ausrüstung.
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