Page 8 - Persönliche Schutzausrüstung
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feuerwehr







           ThürBKG










           § 10 (5) Die Feuerwehren verwenden die genormten


                              oder die von dem für Brand- und



                              Katastrophenschutz zuständigen Ministerium


                              oder einer von dem für


                              Brand- und Katastrophenschutz zuständigen



                              Ministerium bestimmten Stelle zugelassene oder


                              anerkannte Ausrüstung.













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