Page 3 - Strassenverkehr
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feuerwehr





          1. §1 StVO Abs.2










                  „Jeder  Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein
                  anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar,

                  behindert oder belästigt wird“.





                 Dieser Verordnung haben alle Verkehrsteilnehmer
                  nachzukommen.





                 Ausgenommen sind die dazu im §35 StVO ermächtigten

                  Organisationen und Behörden die von dieser Vorschrift abweichen
                  dürfen.















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