Page 3 - Strassenverkehr
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feuerwehr
1. §1 StVO Abs.2
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird“.
Dieser Verordnung haben alle Verkehrsteilnehmer
nachzukommen.
Ausgenommen sind die dazu im §35 StVO ermächtigten
Organisationen und Behörden die von dieser Vorschrift abweichen
dürfen.
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