Page 5 - Strassenverkehr
P. 5
feuerwehr
Ermächtigungsgrundlage zum abweichen
von Vorschriften der StVO
Der Gesetzgeber ermächtigt die genannten Organisationen im
§35 StVO, „Sonderrechte“, zum abweichen von Vorschriften der
StVO, soweit das zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboten ist.
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
5