Page 5 - Strassenverkehr
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feuerwehr


          Ermächtigungsgrundlage zum abweichen



          von Vorschriften der StVO











                 Der Gesetzgeber ermächtigt die genannten Organisationen im

                  §35 StVO, „Sonderrechte“, zum abweichen von Vorschriften der
                  StVO, soweit das zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben


                  dringend geboten ist.





           Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der

                  öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden



















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