Page 498 - Aus dem Koran lernen
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MAN SOLL EINEN GLÄUBIGEN ZUM
VERMITTLER BESTIMMEN WENN
EHEGATTEN SICH STREITEN
Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann
ernennt einen Schiedsrichter von ihrer Familie und einen
Schiedsrichter von seiner Familie. Wollen sie sich aussöhnen, wird
Allah Frieden zwischen ihnen stiften. Siehe, Allah ist wissend und
weise. (Quran, 4:35)
NACH EINER SCHEIDUNG DARF DER FRAU
NICHTS VON DEM IHR ZUVOR GEGEBENEN
BESITZ GENOMMEN WERDEN
Und wenn ihr eine Gattin anstelle einer anderen nehmen wollt, so
nehmt nichts von ihr fort, selbst wenn ihr der ersteren einen
ganzen Schatz gegeben habt. Wollt ihr es etwa fortnehmen mittels
Verleumdung und (damit) offenbarer Sünde? Und wie könntet
ihr es fortnehmen, wo ihr einander bereits beigewohnt habt und
sie von euch ein festes Versprechen empfingen? (Quran, 4:20-21)
DER ZEITRAUM, DEN DIE GESCHIEDENE
FRAU ZU WARTEN HAT
Und die geschiedenen Frauen sollen warten, bis sie dreimal die
Periode gehabt haben. Und es ist ihnen nicht erlaubt zu
verheimlichen, was Allah in ihren Schößen erschaffen hat, wenn
sie an Allah glauben und an den Jüngsten Tag. Und ihre
Ehemänner haben das Vorrecht, sie in diesem Zeitraum
zurückzunehmen, wenn sie sich aussöhnen wollen. Und den
Frauen stehen in angemessener Weise die gleichen Rechte (wie
den Männern) zu, doch haben die Männer (in dieser Hinsicht) das
letzte Wort. (Quran, 2:228)
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