Page 498 - Aus dem Koran lernen
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MAN SOLL EINEN GLÄUBIGEN ZUM
           VERMITTLER BESTIMMEN WENN
           EHEGATTEN SICH STREITEN
           Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann
           ernennt einen Schiedsrichter von ihrer Familie und einen
           Schiedsrichter von seiner Familie. Wollen sie sich aussöhnen, wird
           Allah Frieden zwischen ihnen stiften. Siehe, Allah ist wissend und
           weise. (Quran, 4:35)

           NACH EINER SCHEIDUNG DARF DER FRAU
           NICHTS VON DEM IHR ZUVOR GEGEBENEN
           BESITZ GENOMMEN WERDEN
           Und wenn ihr eine Gattin anstelle einer anderen nehmen wollt, so
           nehmt nichts von ihr fort, selbst wenn ihr der ersteren einen
           ganzen Schatz gegeben habt. Wollt ihr es etwa fortnehmen mittels
           Verleumdung und (damit) offenbarer Sünde? Und wie könntet
           ihr es fortnehmen, wo ihr einander bereits beigewohnt habt und
           sie von euch ein festes Versprechen empfingen? (Quran, 4:20-21)

           DER ZEITRAUM, DEN DIE GESCHIEDENE
           FRAU ZU WARTEN HAT
           Und die geschiedenen Frauen sollen warten, bis sie dreimal die
           Periode gehabt haben. Und es ist ihnen nicht erlaubt zu
           verheimlichen, was Allah in ihren Schößen erschaffen hat, wenn
           sie an  Allah glauben und an den Jüngsten Tag. Und ihre
           Ehemänner haben das Vorrecht, sie in diesem Zeitraum
           zurückzunehmen, wenn sie sich aussöhnen wollen. Und den
           Frauen stehen in angemessener Weise die gleichen Rechte (wie
           den Männern) zu, doch haben die Männer (in dieser Hinsicht) das
           letzte Wort. (Quran, 2:228)



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