Page 499 - Aus dem Koran lernen
P. 499
DER LEBENSUNTERHALT DER FRAU IM FALL
DER SCHEIDUNG MUSS GESICHERT
WERDEN
Und auch den Geschiedenen seien Unterhaltsleistungen nach
Billigkeit festgesetzt; dies ist eine Pflicht für die Gottesfürchtigen.
(Quran, 2:241)
ES BRAUCHT KEINE FRIST BEACHTET ZU
WERDEN, WENN DIE FRAU GESCHIEDEN
WIRD, BEVOR IHR EHEMANN SIE BERÜHRT
HAT
O ihr, die glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet, euch aber
von ihnen scheidet, bevor ihr sie berürht habt, dürft ihr ihnen
keine Wartezeit vorschreiben. Doch versorgt sie und entlasst sie
in Frieden. (Quran, 33:49)
DIE WARTEFRIST DER FRAU, WENN DER
EHEMAN STIRBT
Und diejenigen von euch, welche verscheiden und Gattinnen
hinterlassen, so müssen diese vier Monate und zehn Tage warten.
Haben sie aber ihre Frist erfüllt, so trifft euch keine Sünde, wenn
sie auf passende Weise selbst über sich verfügen; und Allah ist
mit dem vertrauf ist, was ihr tut. (Quran, 2:234)
MAN SOLL SICH DER FRAU NICHT NÄHERN
WÄHREND DER MENSTRUATION
Und sie werden dich über die Menstruation befragen. Sprich: "Sie
ist ein Leiden." Enthaltet euch daher eurer Frauen während der
Menstruation und naht ihnen erst wieder, wenn sie sich gereinigt
haben. Sind sie jedoch rein, dann verkehrt mit ihnen, wie Allah es
euch geboten hat. Siehe, Allah liebt die sich Bekehrenden und liebt
die sich Reinigenden. (Quran, 2:222)
~ 497 ~