Page 499 - Aus dem Koran lernen
P. 499

DER LEBENSUNTERHALT DER FRAU IM FALL
           DER SCHEIDUNG MUSS GESICHERT
           WERDEN
           Und auch den Geschiedenen seien Unterhaltsleistungen nach
           Billigkeit festgesetzt; dies ist eine Pflicht für die Gottesfürchtigen.
           (Quran, 2:241)


           ES BRAUCHT KEINE FRIST BEACHTET ZU
           WERDEN, WENN DIE FRAU GESCHIEDEN
           WIRD, BEVOR IHR EHEMANN SIE BERÜHRT
           HAT
           O ihr, die glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet, euch aber
           von ihnen scheidet, bevor ihr sie berürht habt, dürft ihr ihnen
           keine Wartezeit vorschreiben. Doch versorgt sie und entlasst sie
           in Frieden. (Quran, 33:49)

           DIE WARTEFRIST DER FRAU, WENN DER
           EHEMAN STIRBT
           Und diejenigen von euch, welche verscheiden und Gattinnen
           hinterlassen, so müssen diese vier Monate und zehn Tage warten.
           Haben sie aber ihre Frist erfüllt, so trifft euch keine Sünde, wenn
           sie auf passende Weise selbst über sich verfügen; und Allah ist
           mit dem vertrauf ist, was ihr tut. (Quran, 2:234)


           MAN SOLL SICH DER FRAU NICHT NÄHERN
           WÄHREND DER MENSTRUATION
           Und sie werden dich über die Menstruation befragen. Sprich: "Sie
           ist ein Leiden." Enthaltet euch daher eurer Frauen während der
           Menstruation und naht ihnen erst wieder, wenn sie sich gereinigt
           haben. Sind sie jedoch rein, dann verkehrt mit ihnen, wie Allah es
           euch geboten hat. Siehe, Allah liebt die sich Bekehrenden und liebt
           die sich Reinigenden. (Quran, 2:222)

                                    ~ 497 ~
   494   495   496   497   498   499   500   501   502   503   504