Page 516 - Aus dem Koran lernen
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des Propheten. Auch sprecht zu ihm nicht zu laut wie zueinander,
damit eure Werke nicht hinfällig werden, ohne dass ihr es bemerkt.
(Quran, 49:2)
MAN DARF NICHT BESTECHEN, UM AN
FREMDES VERMÖGEN ZU GELANGEN
Und bringt einander nicht betrügerisch um Hab und Gut, und
bestecht damit nicht die Richter, um einen Teil des Vermögens der
Leute widerrechtlich an euch zu bringen, obwohl ihr es (besser)
wisst. (Quran, 2:188)
EINE ÜBERNOMMENE GELDSCHULD SOLL
MAN SCHRIFLICH NIEDERLEGEN
O ihr, die ihr glaubt! Wenn es bei euch um eine Schuld auf einen
bestimmten Termin geht, so schreibt es auf. Und ein Schreiber
schreibe es euch auf wie es Rechtens ist. Und kein Schreiber
weigere sich zu schreiben, wie Allah es ihn gelehrt hat. Er schreibe
denn, und der Schuldner diktiere. Und er fürchte Allah, seinen
Herrn, und lasse nichts weg. Ist der Schuldner aber geistig oder
körperlich schwach oder unfähig zu diktieren, so diktiere sein
Sachwalter für ihn wie es Rechtens ist. Und nehmt von euren
Leuten zwei zu Zeugen. Sind nicht zwei Männer da, dann sei es
ein Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend
erscheinen, so dass, wenn eine der beiden irrt, die andere sie
erinnern kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn
sie gerufen werden. Und verschmäht es nicht, es
niederzuschreiben, ob die Schuld klein oder groß ist, samt ihrem
Termin. Dies ist für euch gerechter vor Allah und bestätigt das
Zeugnis besser und hütet euch sicherer vor Zweifeln. Ist aber die
Ware vorhanden und ihr übergebt sie, einer dem andern, dann
begeht ihr kein Unrecht, wenn ihr nichts aufschreibt. Aber nehmt
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