Page 523 - Aus dem Koran lernen
P. 523
Vermächtnisse oder Schulden. Und wenn ein Mann -oder eine Frau
- keine Eltern oder Kinder zu Erben haben, er aber einen Bruder
oder eine Schwester hat, so soll jeder von ihnen den sechsten Teil
empfangen. Sind aber mehr (Geschwister) vor Händen, so sollen
sie den dritten Teil teilen, nach Abzug aller Vermächtnisse oder
Schulden und ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Anordnung
Allahs. Und Allah ist wissend und weise. (Quran, 4:11-12)
Vorgeschrieben ist euch, wenn einem von euch der Tod naht und
er Vermögen hinterlässt, für die Eltern und die Verwandten eine
angemessene letztwillige Verfügung zu treiten; dies ist eine
Verpflichtung für die Gottesfürchtigen! Doch wer die Verfügung
ändert, nachdem er davon Kenntnis bekam: die Schuld trifft die,
welche sie ändern. Siehe, Allah ist hörend und wissend. Wer aber
vom Erblasser Benachteiligung oder Unrecht befürchtet und
zwischen ihnen Frieden stiftet, der begeht keine Sünde; siehe,
Allah ist verzeihend und barmherzig. (Quran, 2:180-182)
EIN TESTAMENT MUSS BEZEUGT WERDEN
O ihr, die ihr glaubt! Wenn einem von euch der Tod naht, soll sein
Testament bezeugt werden von zwei redlichen Leuten unter euch
oder -so euch das Unglück des Todes auf Reisen trifft -von zwei
anderen, die nicht von euch sind. Haltet sie nach dem Gebet
zurück, und, falls ihr Zweifel hegt, sollen sie bei Allah schwören:
"Wir verbinden mit unserem Zeugnis keinen Handel oder Preis,
und ginge es um ein Mitglied unserer Sippe, und wir halten von
dem Zeugnis vor Allah nichts zurück; sonst wären wir wahrlich
Sünder." Wenn aber bekannt wird, dass beide sich versündigt
haben, sollen von denen, die sie (in ihrem Erbrecht) geschädigt
haben, zwei andere an ihre Stelle treten und bei Allah schwören:
"Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrer als ihr Zeugnis. Wir vergehen
uns nicht, sonst wären wir Ungerechte." (Quran, 5:106-107)
~ 521 ~