Page 522 - Aus dem Koran lernen
P. 522

es euch klar, damit ihr nicht irrt; und Allah kennt alle Dinge.
           (Quran, 4:176)


           EIN ERBE DARF NICHT GEWALTSAM
           DURCHGESETZT WERDEN
           O ihr, die ihr glaubt! Euch ist nicht erlaubt, Frauen gegen ihren
           Willen zu erben. Und behandelt sie nicht schlecht, um einen Teil
           von dem, was ihr ihnen gabt, von ihnen zurückzunehmen: es sei
           denn, sie hätten sich offenkundig unmoralisches Verhalten zu
           Schulden kommen lassen. Verkehrt mit ihnen anständig. Und
           wenn sie euch zuwider sind, ist euch vielleicht etwas zuwider, in
           das Allah Reichtum gelegt hat. (Quran, 4:19)

           DAS GESETZ ÜBER DAS TESTAMENT
           Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor, dem Knaben
           zweier Mädchen Anteil zu geben. Sind es aber (nur) Mädchen,
           mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel des Nachlasses erhalten. Gibt
           es nur ein Mädchen, soll es die Halfte haben. Und jeder Elternteil
           soll den sechsten Teil des Nachlasses haben, wenn er ein Kind hat.
           Hat er jedoch kein Kind, und seine Eltern beerben ihn (vali), soll
           seine Mutter den dritten Teil haben. Und falls er Brüder hat, soll
           seine Mutter den sechsten Teil erhalten, nach Bezahlung aller
           Vermächtnisse oder Schulden. Euere Eltern und eure Kinder, ihr
           wisst nicht, wer von beiden euch nützlicher ist. (Dies ist) ein Gebot
           von Allah; siehe, Allah ist wissend und weise. Und euch gehört
           die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein
           Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil
           ihres Nachlasses haben, nach Abzug aller Vermächtnisse oder
           Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eueres Nachlasses haben,
           wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den
           achten Teil eueres Nachlasses haben, nach  Abzug aller


                                    ~ 520 ~
   517   518   519   520   521   522   523