Page 100 - Orga- Handbuch10.11.2019
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• Lehrkräfte, ErzieherInnen sowie SozialpädagogInnen sind mit erreichen des 58.
Lebensjahres grundsätzlich von Versetzungen gegen ihren Willen auszunehmen
• Berufsanfänger bis zum Ende des dritten Beschäftigungsjahres
• In den vergangenen drei Jahren umgesetzte Beschäftigte
• Keine KollegInnen, die zuletzt an die Schule gekommen sind (mind. zwei Jahre)
• Keine KollegInnen in Rehabilitationsmaßnahmen
• Keine KollegInnen die aus der Mutterschutzfrist bzw. dem Erziehungsurlaub
zurückkehren
• KollegInnen, die in besonderer Weise mit der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf belastet sind (kleine Kinder, speziell bei Alleinerziehenden)
• Möglichst keine Umsetzungen aus Abgangsklassen oder Eingangsklassen
• Weiterführung einer Klasse, oder fest als Klassenlehrer einer neuen Klasse
eingeplante KollegInnen
• Mangelfächer; besonderer Fächerbedarf
• Wahrnehmung von wichtigen Funktionen und Funktionsstellen, die nicht von
anderen KollegInnen übernommen werden könnten (dienstliche Belange)
Anm.: Grundsätzlich hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der
Umgangssprache wird es meist im Sinne von „ausnahmslos“ gebraucht ( z.B. „grundsätzlich nicht“ = „nie“,
„auf keinen Fall“); dagegen bedeutet „grundsätzlich“ in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit
Ausnahmen, also „in der Regel“. ( aus: Rechtslexikon.net)
Verfahrensgrundsätze:
• Klare, veröffentliche Kriterien, nach denen entschieden wird ( Orgahandbuch)
• Informationen über (fächer- und fachrichtungsspezifische) Bedarfe anderer Schulen
veröffentlichen / Jobbörse, um im Vorfeld vertraulich sondieren zu können.
Internet-Stellenangebote nutzen: www.lebo.de
• Ehrlichkeit/Offenheit im Umgang miteinander
• Keine Verlagerung der Entscheidung auf das Kollegium
• Vermeidung von Gerüchteküchen
• Rechtzeitige Gespräche der Schulleitung mit den Einzelnen
• Der kollegiale Zusammenhalt wird nicht beschädigt
• Die gehenden KollegInnen werden im Prozess nicht entwertet.
• Das Vertrauensverhältnis zur Leitung wird nicht beschädigt, d.h. also keine Willkür,
sondern größtmögliche Transparenz
Verfahren
1. Die Schulleitung übernimmt deutlich die Verantwortung für den gesamten Prozess.
2. Frühzeitige Information (mündlich auf der Lehrerkonferenz oder schriftliche Infos,
damit alle das Gleiche hören) über den vermutlichen Umfang des Überhangs, mit
ungefährer Umrechnung auf Stellen (Bandbreiten)
3. Die Schulleitung entwickelt Kriterien, diese beziehen externe Vorgaben und interne
Überlegungen mit ein; der Entwurf dieser Kriterien wird dem Personalrat zur
Stellungnahme vorgelegt und dann veröffentlicht, zusammen mit einem Überblick
über das weitere geplante Verfahren
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