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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die
Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schrift-
lich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversamm-
lung beantragt werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Kalendermonats nach der Antrags-
stellung.
§ 4a Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
1. Nominierung und Ernennung
Auf Antrag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zum
Ehrenmitglied ernennen.
2. Ausstattung
Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde im Rahmen verliehen, in deren
Text als Begründung der Verleihung die besonderen Verdienste des Geehrten
genannt werden.
3. Übergabe
Die Urkunde zur Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorsitzenden oder in seiner
Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, das dem Geehrten in der
gewürdigten Tätigkeit nahe steht, überreicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:
a) durch Austritt
b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach
vorheriger Anhörung
c) durch zweijährigen Beitragsrückstand
d) durch den Tod des Mitgliedes
2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tag des Monats,
an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von
Beiträgen für zurückliegende Zeiträume. Der Ausscheidende hat keinen weiteren
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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