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§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

                        1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die
                            Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schrift-
                            lich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversamm-
                            lung beantragt werden.
                        2. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Kalendermonats nach der Antrags-
                            stellung.

                § 4a Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

                        1. Nominierung und Ernennung
                            Auf Antrag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich
                            um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zum
                            Ehrenmitglied ernennen.
                        2. Ausstattung
                            Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde im Rahmen verliehen, in deren
                            Text als Begründung der Verleihung die besonderen Verdienste des Geehrten
                            genannt werden.
                        3. Übergabe
                            Die Urkunde zur Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorsitzenden oder in seiner
                            Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, das dem Geehrten in der
                            gewürdigten Tätigkeit nahe steht, überreicht.

                § 5     Beendigung der Mitgliedschaft


                        1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:
                        a) durch Austritt
                        b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach
                            vorheriger Anhörung
                        c) durch zweijährigen Beitragsrückstand
                        d) durch den Tod des Mitgliedes
                        2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tag des Monats,
                            an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht

                § 6     Mitgliedsbeiträge

                        1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
                            Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung
                            festgesetzt.
                        2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von
                            Beiträgen für zurückliegende Zeiträume. Der Ausscheidende hat keinen weiteren
                            Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

                § 7     Organe des Vereins

                            Organe des Vereins sind:
                        1. die Mitgliederversammlung
                        2. der Vorstand









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